Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonnenrot GmbH
Hauptstr. 32
83339 Chieming

Tel.: 08664 / 92 82 52 0
Email: kontakt@brasswiesn.de

Ust-ID-Nr.: DE370240886
Handelsregister Nummer: HRB17703 (Handelsregister Traunstein)
Steuernummer: 163/137/60166 (FA Traunstein)

Verantwortlich für die Betreuung und Pflege der Seiteninhalte:
Alexander Wolff, Email: alex@brasswiesn.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 

der Sonnenrot GmbH

  1. A) Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Mit Erwerb der Eintrittskarte stimmt der Teilnehmer (nachfolgend „Vertragspartner“) der Veranstaltung „Brass Wiesn Festival“ den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Sie gelten zwischen dem Vertragspartner und der Sonnenrot GmbH & Co. KG, Hauptstr. 32, 83339 Chieming (nachfolgend „Veranstalter“).

  1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) des Veranstalters regeln den Kauf von Eintrittskarten für das „Brass Wiesn Festival“ (nachfolgend „Veranstaltung“), deren Lieferung und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Veranstaltung, der Nutzung der Camping- und Wohnmobilflächen und der Parkplätze.

  1. Ausschließlichkeit der AGB

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für den Veranstalter unverbindlich, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter der Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht oder seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.

Individuelle Vertragsabreden zwischen dem Veranstalter und dem Vertragspartner haben stets Vorrang vor diesen AGB.

  1. Ticket-Kategorien

Folgende Tickets können erworben werden:

  • 4-Tages-Ticket
  • Tagesticket Freitag
  • Tagesticket Samstag
  • 4-Tages-Ticket (Kind 7 bis einschließlich 12 Jahre)
  • Festivalticket (Kind bis einschließlich 6 Jahre)
  • Tagesticket (Kind 7 bis einschließlich 12 Jahre)
  • Tagesticket (Kind bis einschließlich 6 Jahre)

Die Kindertickets sind nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gültig.

  • Camping-Standard (Nachtruhe zwischen 2:00 Uhr und 8:00 Uhr)
  • Camping-W1 (Nachtruhe zwischen 2:00 Uhr und 8:00 Uhr)
  • Camping-W2 (Nachtruhe zwischen 2:00 Uhr und 8:00 Uhr)
  • Camping-Komfort (Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 9:00 Uhr)

Für den Zugang zum Campinggelände wird für jede Person ein Festivalticket (Tages- oder 4- Tages-Ticket) und ein separates Camping-Ticket (Standard, W1, W2 oder Komfort) benötigt. Mit 4-Tages-Ticket ist eine Nutzung des Campingplatzes über den gesamten Festivalzeitraum möglich, mit einem Tagesticket nur am jeweiligen Tag ab Einlassbeginn und bis 13:00 Uhr des Folgetags; danach ist der Aufenthalt auf dem Campinggelände mit einem Tagesticket nicht mehr gestattet.

  • WoMo-W1-Ticket (Nachtruhe zwischen 2:00 Uhr und 8:00 Uhr)
  • WoMo-W2-Ticket (Nachtruhe zwischen 2:00 Uhr und 8:00 Uhr)
  • WoMo-Komfort-Ticket (Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 9:00 Uhr)

Werden zur Übernachtung die Wohnmobil-Stellplätze auf dem Campinggelände genutzt, so wird zusätzlich zu dem Festivalticket und dem Camping-Ticket noch ein WoMo-Ticket (ein Ticket pro Fahrzeug) benötigt. Das WoMo-Komfort Ticket ist nur in Verbindung mit einem gültigen Festivalticket und einem Komfort-Campingticket gültig.

Vertragspartnern, welche kein Übernachtungsticket für die Wohnmobil- und Campingflächen gekauft haben, ist der Aufenthalt über Nacht im Bereich der Wohnmobil- und Campingflächen nicht möglich. Ein Lagern auf den Parkplätzen ist nicht gestattet, Einpendler oder Tagesbesucher fahren nach Ende der Veranstaltung nach Hause. Ein Wiedereintritt in den Festivalbereich ist erst am Folgetag wieder möglich; dies gilt für Tagesgäste nach Verlassen des Festivalgeländes am jeweiligen Veranstaltungstag.

  1. Vertragsschluss

Durch Klicken des entsprechenden „Kaufen-Buttons“ bzw. der entsprechend § 312j Abs. 3 BGB eindeutig beschrifteten Schaltfläche auf der Internetseite des Veranstalters(www.brasswiesn.de) oder auf der Seite einer mit dem Vertrieb beauftragten Vorverkaufsstelle gibt der Vertragspartner ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Erwerb einer Eintrittskarte ab und akzeptiert die Geltung dieser AGB. Erst durch Zusendung der Bestätigungs-E-Mail des Veranstalters oder der beauftragten Vorverkaufsstelle kommt der Vertrag zustande.

  1. Gesonderter Vertrag mit der Vorverkaufsstelle

Erfolgt der Verkauf über eine beauftragte Vorverkaufsstelle, wird über den Vorverkauf und die damit verbundenen Dienstleistungen zwischen der jeweiligen Vorverkaufsstelle und dem Vertragspartner ein gesonderter Vertrag geschlossen. Der Veranstalter ist nicht Partei dieses gesonderten Vertrages.

  1. Kein Fernabsatz-Widerrufsrecht

Beim Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an einem festgelegten Termin oder Zeitraum besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung gemäß Teil A Ziffer 4 („Vertragsschluss“) bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Eintrittskarten.

  1. Preise und Gebühren

Der Preis für die angebotenen Eintrittskarten umfasst die jeweils gültige Mehrwertsteuer und die Vorverkaufsgebühr des Veranstalters, jedoch keine weiteren Vorverkaufsgebühren wie z. B. System oder Bearbeitungsgebühren. Diese zusätzlichen Gebühren sowie etwaige Versandkosten werden dem Vertragspartner spätestens vor Abschluss des Bestellvorgangs klar und deutlich ausgewiesen. Je nach gewählter Versandoption können zusätzlich Versandkosten entstehen.

  1. Zahlung, Verzug, Rücktritt

Die Zahlung des Gesamtpreises inklusiver aller Gebühren und Kosten ist sofort nach Zugang der Bestätigungs-E-Mail fällig. Der Veranstalter räumt dem Vertragspartner eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ein. Der Vertragspartner kommt automatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung leistet, sofern in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde. Mit Eintritt des Zahlungsverzugs ist der Veranstalter berechtigt, nach erfolgloser Mahnung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist von dem Vertrag mit dem Vertragspartner zurückzutreten und die Eintrittskarte(n) anderen Interessenten zum Verkauf anzubieten.

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags bleiben die Eintrittskarten Eigentum des Veranstalters. Im Falle des Zahlungsverzugs oder einer Rückbelastung ist der Veranstalter berechtigt, nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag die Rücksendung bereits versendeter Eintrittskarten zu verlangen bzw. bei der Ausstellung elektronischer Tickets die Löschung der Daten zur Zutrittslegitimation vorzunehmen.

  1. Lieferung, Gefahrübergang

Der Versand von Eintrittskarten erfolgt auf Kosten des Vertragspartners an die von ihm angegebene Adresse. Für Verzögerungen haftet der Veranstalter nur, wenn er diese Verzögerungen zu vertreten hat.

Der Versand von Eintrittskarten kann auch elektronisch erfolgen. Der Versand erfolgt dann mittels E-Mail an die vom Vertragspartner genannte E-Mail-Adresse. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Versand von gedruckten Eintrittskarten.

  1. Jugendschutz

Jugendlichen unter 16 Jahren ist ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person die Anwesenheit auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet.

Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist Jugendlichen ab 16 Jahren und unter 18 Jahren bis 24:00 Uhr des jeweiligen Veranstaltungstages gestattet. Bedingung für den Zutritt ist darüber hinaus die Vorlage einer schriftlichen Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten und dessen Ausweiskopie. Das Vollmachtsformular befindet sich auf der Internetseite des Veranstalters (https://brasswiesn.de/wp content/uploads/2022/03/5.pdf). Das von dem/der Erziehungsbeauftragten ausgefüllte und unterschriebene Vollmachtsformular und die Ausweiskopie des Erziehungsbeauftragten hat der/die Jugendliche ständig mit sich zu führen und auf Verlangen dem Ordnungsdienstmitarbeiter vorzuzeigen.

Die Zeiten, in denen der/die Jugendliche sich auf dem Festivalgelände aufhalten darf, erhöhen sich bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Erziehungsberechtigten wie folgt: bis 16 Jahre bis 24:00 Uhr; ab 16 Jahren bis der/die Erziehungsbeauftragte den Aufenthalt untersagt.  Die schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten zur Verlängerung der Aufenthaltszeiten muss das Datum, den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Jugendlichen, den Zeitraum der genehmigten Anwesenheit sowie die Unterschrift des Erziehungsberechtigten enthalten. Die Genehmigung ist zusammen mit dem Ausweisdokument auf Verlangen dem Ordnungspersonal vorzulegen.

Auf dem Veranstaltungsgelände kann durch das Ordnungsdienstpersonal jederzeit eine Ausweiskontrolle durchgeführt werden, bei der ein gültiger amtlicher Ausweis vorgezeigt werden muss. Ohne amtlichen Ausweis kann der Zutritt zu dem Veranstaltungsgelände untersagt werden, auch wenn sie ein gültiges Ticket besitzen. Es werden nur gültige amtliche Ausweise akzeptiert. Schülerausweise oder sonstige Ausweise werden nicht akzeptiert.

Bei Verletzung der Altersgrenze (z. B. durch Betrug) wird ein Hausverbot erteilt. Ein Anspruch auf Ersatz der Eintrittskarte besteht nicht.

Es wird durch Gesetz vorgeschrieben, dass an Jugendliche bis 16 Jahre absolut keinen Alkohol und an Jugendliche von 16 bis 18 Jahren keine Spirituosen und Aperitifs (brandweinhaltige oder vergleichbare alkoholische Zusätze) abgegeben oder verkauft werden dürfen.

Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes(JuSchG).

  1. Prüfungs- und Rügepflicht

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die erhaltenen Eintrittskarten und Eintrittsdaten nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und etwaige Beanstandungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung gegenüber dem Veranstalter mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) zu rügen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Vertragspartners bleiben hiervon unberührt.

  1. Informationspflicht des Vertragspartners

Der Vertragspartner verpflichtet sich, sich vor Antritt der Reise zum Veranstaltungsgelände auf der Internetseite des Veranstalters (www.brasswiesn.de) zu informieren, ob die Veranstaltung auch wie geplant stattfindet. Dies umfasst auch die Pflicht, sich fortlaufend über die Regelungen der Platzordnung, die Sicherheits- und Hygienebestimmungen und die allgemeinen Festival Infos informiert zu halten.

Der Veranstalter verpflichtet sich, wesentliche Änderungen, Absagen oder neue Regelungen, die den Zutritt oder die Durchführung der Veranstaltung betreffen, unverzüglich und in geeigneter Form (z.B. per E-Mail, SMS oder auf der Internetseite) bekanntzugeben. Der Vertragspartner wird im Falle von kurzfristigen Änderungen oder Absagen, soweit technisch möglich, direkt informiert.

  1. Platzordnung, Folgen eines Verstoßes

Ergänzend gelten die Platzordnung und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen, die am Veranstaltungsgelände aushängen und auf der Internetseite des Veranstalters (www.brasswiesn.de) in der jeweils geltenden Fassung einsehbar sind. Änderungen der Platzordnung und Sicherheits- und Hygienebestimmungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund einer veränderten Sicherheitslage, behördlicher Auflagen oder zwingender gesetzlicher Vorgaben erforderlich sind und dem Vertragspartner zumutbar sind. Über wesentliche Änderungen wird der Vertragspartner unverzüglich in geeigneter Weise informiert.

Bei einem Verstoß gegen die Platzordnung oder die Sicherheits- und Hygienebestimmungen kann dem Vertragspartner der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert oder er des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden. Ein Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch deswegen gegen den Veranstalter besteht nicht, es sei denn, der Veranstalter hat den Verstoß mindestens mitzuvertreten.

  1. Kosten und Verantwortung für andere persönliche Zutrittsvoraussetzungen

Sind zur Gewährung des Zutritts zum Gelände aufgrund behördlicher Anordnung andere Tests, Impfungen, Bestätigungen oder Voraussetzungen verbindlich vorgeschrieben, hat die teilnehmende Person diese in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu besorgen.

  1. Mitgebrachte Speisen und Getränke

Mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen ausschließlich bei Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit auf das Veranstaltungsgelände mitgenommen werden. Glasbehälter sind jedoch in jedem Fall untersagt. Auf die Camping- und Wohnmobilflächen darf der Vertragspartner Getränke in Plastikflaschen und in Dosen mitnehmen, aber auch hier sind Glasbehälter nicht erlaubt.

  1. Kontrollen, verbotene Gegenstände

Das Einlasspersonal ist berechtigt, bei Einlass und bei begründetem Verdacht auf dem gesamten Gelände Kontrollen (Taschen- und Bodycheck) vorzunehmen. Verbotene Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung sind in der jeweils aktuellen Liste des Veranstalters aufgeführt und am Einlass einsehbar. Werden verbotene Gegenstände aufgefunden, wird die teilnehmende Person vor die Wahl gestellt, den Gegenstand unter Ausschluss der Haftung des Veranstalters gemäß § 690 BGB in Verwahrung zu geben oder anderweitig zu entsorgen. Möchte die teilnehmende Person weder das eine noch das andere, wird ihr der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt. In Verwahrung genommen werden grundsätzlich nur legale Gegenstände. Die teilnehmende Person kann die verwahrten Gegenstände gegen Rückgabe der Quittung nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes an der Rückgabestelle abholen. Gegenstände, die von den teilnehmenden Personen abgegeben aber nach Veranstaltungsende nicht mehr abgeholt werden, werden dem Fundbüro der Gemeinde Eching übergeben.

  1. Übertragbarkeit der Eintrittskarte nach Einlass – Personalisierung – Weiterverkauf Grundsätzlich sind Eintrittskarten bis zum erstmaligen Eintritt auf die Veranstaltung bzw. zum Tausch in ein persönliches Festivalarmband übertragbar. Beim Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes oder nach Aufforderung durch das Ordnungspersonal ist das unbeschädigte Festivalarmband mit Original-Verschluss vorzuzeigen. Unverschlossene, zerrissene, verlorengegangene oder stark beschädigte Festivalarmbänder verlieren ihre Gültigkeit. Es besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass oder Ersatz.

Je nach Anforderung können Eintrittskarten beim Verkauf oder auf Anforderung nachträglich personalisiert werden. Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Sowohl der gewerbliche Weiterverkauf der Eintrittskarten als auch eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ausdrücklich untersagt.

Bei Verstoß gegen die vorgenannten Bedingungen hat der Veranstalter das Recht, den Ticketinhabern den Zutritt zu der Veranstaltung ersatzlos zu verweigern, sofern nicht im Einzelfall nachgewiesen wird, dass der Verstoß nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte oder der Ausschluss vom Zutritt im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Der Ticketinhaber hat das Recht, hierzu vor Ort Stellung zu nehmen.

  1. Änderungen des Inhalts der Veranstaltung

Eine wesentliche Änderung des Inhalts der Veranstaltung liegt vor, wenn die Änderung den Charakter der Veranstaltung mehr als nur unwesentlich ändert. Subjektive Eindrücke des Vertragspartners spielen dabei keine Rolle. Der Austausch eines oder mehrerer Künstler stellt für sich genommen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar. Der Veranstalter bemüht sich bei Verhinderung oder Absage des Auftritts einzelner Künstler*innen um entsprechenden Ersatz. Ansprüche auf Rückvergütung des Ticketpreises oder Schadensersatz bestehen in diesem Fall nur, wenn der Veranstalter die Verhinderung oder Absage zu vertreten hat. Der Austausch eines sogenannten „Headliners“ kann eine wesentliche Änderung darstellen, sofern der Headliner im Vorfeld ausdrücklich als Hauptattraktion angekündigt wurde und der Austausch für den Vertragspartner unzumutbar ist. In diesem Fall steht dem Vertragspartner das Recht auf Rückvergütung des Ticketpreises zu. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf seiner Internetseite (www.brasswiesn.de) bekanntgeben.

  1. Absage, Abbruch, Unterbrechung, Verschiebung

Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Besteht durch die Durchführung der Veranstaltung aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Vertragspartner, Künstler*Innen oder Personal, wird die Veranstaltung sofort unterbrochen bzw. abgebrochen. Im Falle einer Unterbrechung  oder eines Abbruchs aus solchen Gründen, werden bereits gezahlte Eintrittspreise anteilig erstattet, soweit die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann.

Wird die Veranstaltung wegen eines Umstands verschoben, abgesagt oder abgebrochen, den der Veranstalter oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bzw. ihm zuzurechnende Personen nicht zu vertreten haben (z. B. höhere Gewalt), richten sich die Rechte des Vertragspartners bzw. Inhabers der Eintrittskarte nach den folgenden Regelungen:

– Der Veranstalter hat bei einer Absage das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. In diesem Fall behalten die Eintrittskarten ihre Gültigkeit. Der Vertragspartner bzw. Inhaber der Eintrittskarte kann die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nur verlangen, wenn die Wahrnehmung des neuen Termins für ihn nachweislich unzumutbar ist.

– Wird die Veranstaltung abgesagt und nicht nachgeholt, verliert der Vertragspartner bzw. Inhaber der Eintrittskarte einen etwaigen Erstattungsanspruchs sechs Monate nach Kenntnis von der endgültigen Absage.

– Wird die Veranstaltung abgebrochen und befinden sich nach Ablauf einer von dem Veranstalter gesetzten angemessenen Frist noch Gegenstände auf dem Veranstaltungs- oder Campinggelände, ist der Veranstalter berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Ein Verwahrungsvertrag oder sonstige Obhutspflicht des Veranstalters für diese Gegenstände entsteht nicht.

  1. Haftung

Der Veranstalter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen haften nicht für Schäden, sofern diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Plichten, also solcher Pflichten, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (dies sind die Planung und Durchführung der Veranstaltung und die Einrichtung, die Kontrolle und der Betrieb des Geländes nach einem Maßstab, der durchschnittlich und mit Einsatz zumutbarer Mittel zu erwarten ist; die vertragsgemäße Überlassung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand; die Erbringung der vereinbarten Zusatz- und Sonderleistungen und die vertragsgemäße Beauftragung etwaiger Dienstleister) haftet der Veranstalter auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch ist die Haftung auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Vertragspartner hat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) gegenüber dem Veranstalter entsprechend zu erhöhen.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Besondere Regelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

Muss z. B. im Hinblick auf die vergangene COVID-19-Pandemie (jetzt: Endemie) oder aus vergleichbaren Gründen wegen einer behördlichen Anordnung, einer geltenden Verordnung/eines geltenden Gesetzes oder aus Gründen des Infektionsschutzes die maximal zulässige Anzahl von Besuchern beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Zahl an Eintrittskarten die dann zulässige Zahl von Besuchern, ist der Veranstalter berechtigt, Eintrittskarten in der erforderlichen Menge zu stornieren. Dies gilt sowohl für normale Eintrittskarten als auch für Tickets, die zum Besuch besonderer Bereiche (z. B. Backstage-Bereich) berechtigen.

Der Veranstalter wird in diesem Fall auf faire und nachvollziehbare Weise bestimmen, welche Eintrittskarten storniert werden bzw. wie eine eventuell vorzunehmende Neuverteilung von Eintrittskarten erfolgt. Für stornierte Eintrittskarten erhält der betroffene Vertragspartner einen entsprechenden Wertgutschein, sofern und soweit eine gesetzliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht (z. B. COVID-19-Gutscheinregelung); andernfalls erhält der betroffene Vertragspartner den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Kaufpreis erstattet. Nach Maßgabe von Ziffer 21 („Haftung“) bestehen keine weitergehenden Ansprüche des betroffenen Vertragspartners bzw. Besuchers. Auch Versandkosten und Service-/Vorverkaufsgebühren werden nicht erstattet, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt.

Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, weitere behördlich angeordnete odersinnvolle Maßnahmen durchzuführen, um Abstandsregeln und dergleichen einhalten zu können (z. B. Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln). Dem betroffenen Vertragspartner wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Auf dieses Rücktrittsrecht weist der Veranstalter in der Mitteilung über die Änderung hin und setzt eine angemessene Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ist das dem Vertragspartner eingeräumte Rücktrittsrecht verwirkt.

  1. Hygiene und Infektionsschutz

Um den Erfordernissen der Hygiene und des Infektionsschutzes gerecht zu werden, kann der Veranstalter Verhaltensregeln für die Teilnehmer der Veranstaltung vorschreiben und Maßnahmen anordnen (z. B. Abstandsregeln, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. medizinische oder FFP2-Maskenpflicht in bestimmten Bereichen, Desinfektionsmaßnahmen, Wege- /Gehrichtungsbeschränkungen), soweit dies aufgrund einer behördlichen Anordnung, einer geltenden Verordnung/eines geltenden Gesetzes oder nach objektiv nachvollziehbaren Gründen zum Schutz der Gesundheit der Teilnehmer erforderlich ist. Die Maßnahmen sind nach billigem Ermessen festzulegen und dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Der Vertragspartner ist berechtigt, Einwände gegen die Angemessenheit der Maßnahmen zu erheben; der Veranstalter wird diese Einwände unverzüglich prüfen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten.

  1. Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung) bereit. Die E-Mail-Adresse des Veranstalters lautet kontakt@brasswiesn.de.

  1. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

  1. B) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sonnenrot GmbH & Co. KG für die  vorübergehende Nutzung von Campingflächen 

Der Erwerb eines Camping-Tickets (Standard,W1,W2 oder Komfort) und die Nutzung der  Campingflächen ist nur Personen gestattet, die zusätzlich eine Eintrittskarte (Tages- oder 4-Tages Ticket) für die Veranstaltung erworben haben.

  1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die vorübergehende Nutzung der Campingflächen des  Brass Wiesn Festivals gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „Brass Wiesn  Festivals“ (Teil A und Teil C) und werden durch die Sicherheits- und Hygienebestimmungen sowie die Platzordnung ergänzt.

  1. Öffnungszeiten der Camping-Flächen/Anreise

Eine Anreise am Vortag der Veranstaltung ist nicht möglich. Die Camping-Flächen sind erst ab dem  ersten Veranstaltungstag ab 07:00 Uhr geöffnet.

  1. Wetter

Die Nutzbarkeit der Campingflächen sowie der eigenen Aufbauten unterliegt verschiedenen Wetterbedingungen und Umwelteinflüssen und kann aus Sicherheitsgründen und/oder behördlicher Anordnung eingeschränkt sein.

  1. Wildcampen

Das Campen und Aufbauen von Zelten ist nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen und nur auf dem jeweils zugewiesenen Platz gestattet.

  1. Stand- und Verkehrssicherheit

Mit Erwerb des Camping-Tickets und Nutzung der Campingflächen des „Brass Wiesn Festivals“ verpflichtet sich der Vertragspartner auf die Stand- und Wettersicherheit genutzter Zelte und Aufbauten zu achten. Gleich welche Aufbauten aufgestellt und betrieben werden, bleibt der Vertragspartner für die Verkehrs- und Gebrauchssicherheit verantwortlich. Der Veranstalter und der Ordnungsdienst sind berechtigt, den Rückbau von Aufbauten zu verlangen, wenn die Standsicherheit nicht nachgewiesen ist oder eine sonstige Gefährdung für andere Personen droht.

  1. Campingfläche je Einheit, Verbot der Fahrzeugnutzung

Auf den Campingflächen werden Sektoren getrennt durch Verkehrs- und Rettungswege eingerichtet, innerhalb derer die Besucher campen können. Je Einheit steht im Camping-Standard-Bereich (C1 und C2 – Camping, CC1-Komfort-Camping) eine ausreichende Fläche zur Verfügung.

Das Befahren oder das Heranfahren an den Campingbereich ist gleich zu welchem Zeitpunkt nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind ausdrücklich durch den Veranstalter autorisierte Fahrzeuge, insbesondere Rettungs- und Servicefahrzeuge, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf dem Campingplatz eingesetzt werden.

  1. Stromversorgung

Es gibt auf den Campingflächen (Standard, W1, W2) keine Stromversorgung. Der Vertragspartner hat seine komplette Anwesenheit darauf einzurichten (Beleuchtung, Lademöglichkeiten für Mobiltelefone usw.). Auf dem Komfort Campingplatz ist ein eigener Stromanschluss für Fahrzeuge mit Womo Komfort-Ticket vorhanden.

  1. Keine Be- oder Überwachungsleistungen, keine Verwahrung

Das vom Vertragspartner zu zahlende Entgelt bezieht sich nur auf die Überlassung der zugewiesenen Campingfläche und die Nutzung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen, wie insbesondere Sanitäranlagen, Wasserentnahmestellen und Stromanschlüsse, soweit vorhanden und zugänglich. Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Fläche und sie beinhaltet bzw. begründet weder Be- oder Überwachungsleistungen des Veranstalters noch Leistungen aus einem Verwahrungsvertrag. Dies gilt auch für die Parkplätze.

  1. Verbotene Gegenstände

Die Mitnahme bestimmter Gegenstände auf das Veranstaltungs- sowie auf das Camping- und Wohnmobilgelände ist verboten. Details und verbotene Gegenstände ergeben sich aus der Platzordnung.

  1. Platzverweis bei Verstoß

Bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen diese Regelungen oder die Platzordnung, kann der Veranstalter den verstoßenden Vertragspartner des Geländes verweisen und zuvor auch schon den Zutritt verweigern. Der Vertragspartner hat in diesem Fall nur einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für sein Ticket, wenn der Veranstalter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen, den Verstoß (zumindest mit-) zu vertreten haben.

  1. C) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sonnenrot GmbH & Co. KG für die  vorübergehende Vermietung von Wohnmobil-Stellplätzen 

Der Erwerb eines Stellplatz-Tickets (WoMo-W1, WoMo-W2 bzw. WoMo-Komfort) und die Nutzung der Wohnmobil-Stellplätze ist nur Personen gestattet, die zusätzlich eine Eintrittskarte (Tages- oder 4- Tages-Ticket) und ein Camping-Ticket für die Veranstaltung erworben haben.

  1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Wohnmobil-Stellplätze des „Brass Wiesn Festivals“ gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „Brass Wiesn Festivals“ (Teil A und Teil B) und werden durch die Sicherheits- und Hygienebestimmungen sowie die Platzordnung ergänzt.

  1. Öffnungszeiten der Camping-Flächen/Anreise

Eine Anreise am Vortag der Veranstaltung ist nicht möglich. Die Camping-Flächen sind erst ab dem ersten Veranstaltungstag ab 07:00 Uhr geöffnet.

  1. Maximale Zufahrtshöhen Wohnmobilstellplätze

Die Stellplätze für Wohnmobile haben unterschiedliche maximal zulässige Höhen.  Wohnmobilstellplatz W1 ist für Fahrzeuge mit einer Maximalhöhe von 5 Metern zugelassen.  Wohnmobilstellplatz W2 ist für Fahrzeuge mit einer Maximalhöhe von 3 Metern zugelassen. Diese Maximalhöhen gilt auch bei Verwendung von Aufbauten jeder Art (zum Beispiel aufgestellten Klappdächern oder Dachzelten). Die Führer der Fahrzeuge haben dies bei der Einfahrt zu beachten.

  1. Wetter

Die Nutzbarkeit der Wohnmobil-Stellflächen unterliegt verschiedenen Wetterbedingungen und Umwelteinflüssen und kann aus Sicherheitsgründen und/oder aufgrund behördlicher Anordnung eingeschränkt sein.

  1. Wildcampen

Das Abstellen von Wohnmobilen/Wohnwagen ist nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen und nur auf dem jeweils zugewiesenen Platz gestattet. Das Parken von Wohnmobilen/Wohnwagen am Echinger See ist nicht möglich.

  1. Stand- und Verkehrssicherheit

Mit Erwerb der Wohnmobil-Stellflächen-Karte und Nutzung der Wohnmobil-Stellflächen des „Brass Wiesn Festivals“ verpflichtet sich der Vertragspartner auf die Stand- und Wettersicherheit seiner Infrastruktur (Wohnmobil/Wohnwagen/Aufbauten etc.) zu achten. Gleich welche Aufbauten aufgestellt und betrieben werden, bleibt der Vertragspartner für die Verkehrs- und Gebrauchssicherheit verantwortlich. Der Veranstalter und der Ordnungsdienst sind berechtigt, den Rückbau von Aufbauten zu verlangen, wenn die Standsicherheit nicht nachgewiesen ist oder eine sonstige Gefährdung für andere Personen droht.

  1. Stromversorgung

Es gibt auf den WoMo-W1 und -W2-Campingflächen keine Stromversorgung. Der Vertragspartner hat seine komplette Anwesenheit darauf einzurichten (Beleuchtung, Lademöglichkeiten für Mobiltelefone  usw.). Auf dem Komfort WoMo-Campingplatz ist ein eigener Stromanschluss für das jeweilige Fahrzeug des Vertragspartners entsprechend den technischen Vorgaben des Veranstalters vorhanden.

  1. Geltung der StVO, Befahren des Geländes

Auf dem gesamten Gelände, auf dem sich Wohnmobile/Fahrzeuge bewegen, gilt die StVO entsprechend. Ergänzend dürfen Fahrten auf dem Gelände nur ohne Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen erfolgen.  Unnötiger Fahrzeugverkehr ist zu unterlassen, notwendiger Fahrzeugverkehr ist nach Möglichkeit zu minimieren.  Fahrten gelten als notwendig, wenn sie der An- oder Abreise, dem Be- oder Entladen, der Versorgung oder einem vergleichbaren, durch die Veranstaltung bedingten Zweck dienen.

  1. Einweisendes Personal auf Parkfläche

Das einweisende Personal übt für den Veranstalter das Hausrecht auf dem gesamten Parkgelände aus.  Den Anweisungen des Parkpersonals ist unbedingt Folge zu leisten, soweit diese im Rahmen des Hausrechts erfolgen und keine gesetzlichen Vorschriften verletzen.

  1. Fläche je Einheit, Gültigkeit Ticket

Auf den Wohnmobilflächen werden Stellblöcke getrennt durch Verkehrs- und Rettungswege eingerichtet, innerhalb derer die Besucher campen können.

Das Stellplatz-Ticket (WoMo-W1/W2 bzw. WoMo-Komfort) ist nur gültig, wenn es gut sichtbar an der  Frontscheibe angebracht ist und das korrekte Kfz-Kennzeichen eingetragen ist.

Für jedes WoMo-W1/W2 -Ticket stehen pro Einheit ca. 40 m² Fläche zur Verfügung. Im WoMo Komfortbereich stehen pro Einheit ca. 50 m² Fläche zur Verfügung.  Die genaue Zuteilung der Fläche erfolgt durch das einweisende Personal vor Ort; eine Überschreitung der zugewiesenen Fläche ist nicht gestattet.

Fahrzeuge und Aufbauten dürfen eine maximale Höhe von 3 m haben. Für eine begrenzte Anzahl von  WoMo-W1 -Tickets kann eine maximale Höhe von 5 m zugelassen werden. Diese sind vor der Anreise beim Veranstalter anzumelden und von diesem zu bestätigen.

  1. Zustand Fahrzeug bzw. Wohnmobil

Das Fahrzeug bzw. Wohnmobil muss in einem verkehrssicheren Zustand sein, darf keine Betriebsflüssigkeiten verlieren und muss zugelassen und versichert sein. Wird der Verlust von Betriebsflüssigkeiten durch den Vertragspartner bemerkt, hat er unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, Gegenmaßnahmen zu ergreifen (Auffangen und Lagern der Betriebsflüssigkeit, Fehlersuche und -behebung, Entfernen des Fahrzeugs, Mitteilung an den Veranstalter bzw. diesem zuzuordnenden Personen wie Einlasspersonal, Sicherheitsdienst).

  1. Keine Be- oder Überwachungsleistungen, keine Verwahrung

Das vom Vertragspartner zu zahlende Entgelt bezieht sich nur auf die Überlassung des Stellplatzes und  die Nutzung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen. Sie beinhaltet bzw. begründet weder Be oder Überwachungsleistungen des Veranstalters noch Leistungen aus einem Verwahrungsvertrag.

  1. Verbotene Gegenstände

Die Mitnahme bestimmter Gegenstände auf das Veranstaltungs- und damit auch auf das Camping bzw. Wohnmobilgelände ist verboten. Details und die verbotenen Gegenstände ergeben sich aus der  Internetseite www.brasswiesn.de und der Platzordnung.

  1. Platzverweis bei Verstoß

Bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen diese Regelungen oder die Platzordnung, kann der Veranstalter das betreffende Fahrzeug des Geländes verweisen oder zuvor die Zufahrt verweigern. Der Vertragspartner hat in diesem Fall nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für sein Ticket, wenn der Veranstalter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen den Verstoß (zumindest mit-) zu vertreten haben.  Ein erheblicher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Verhalten des Vertragspartners die Sicherheit, Ordnung oder der Ablauf der Veranstaltung in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wird.

  1. D) Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sonnenrot GmbH & Co. KG für die  vorübergehende Nutzung von Parkflächen 

Mit Erwerb eines Parktickets über unseren Abrechnungspartner easypark stimmt der Vertragspartner den nachfolgenden Parkbedingungen und der Platzordnung (einsehbar unter www.brasswiesn.de) zu. Sie gelten zwischen dem Vertragspartner und der Sonnenrot GmbH & Co. KG, Hauptstr. 32, 83339 Chieming (nachfolgend „Veranstalter“).

  1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die vorübergehende Nutzung von Parkflächen des Brass Wiesn Festivals gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „Brass Wiesn Festivals“ und werden durch die Sicherheits- und Hygienebestimmungen sowie die Platzordnung ergänzt.

  1. Ausschließlichkeit der AGB

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für den Veranstalter unverbindlich, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter der Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht oder seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.

  1. Erwerb Parktickets

Die Parktickets können kostenpflichtig über die App unseres Abrechnungspartners easypark erworben werden. Alternativ können Parktickets auch vor Ort an extra für diesen Zweck eingerichteten Verkaufsschaltern erworben werden. An diesen Verkaufsschalter ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Außerdem ist der Preis für ein Parkticket höher.

Der Erwerb eines Parktickets und die Nutzung der Parkflächen ist nur Personen gestattet, die zusätzlich eine Eintrittskarte (Tages- oder 4-Tages-Ticket) für die Veranstaltung Brass Wiesn erworben haben.

  1. Kein Fernabsatz-Widerrufsrecht

Beim Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an einem festgelegten Termin oder Zeitraum besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Parktickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung gemäß Teil A Ziffer 4 („Vertragsschluss“) bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Eintrittskarten.

Der Versand von Eintrittskarten kann auch elektronisch erfolgen. Der Versand erfolgt dann mittels E Mail an die vom Vertragspartner genannte E-Mail-Adresse. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Versand von gedruckten Eintrittskarten.

  1. Informationspflicht des Vertragspartners

Der Vertragspartner verpflichtetsich,sich vor Antritt der Reise zu den Parkflächen auf derInternetseite des Veranstalters (www.brasswiesn.de) zu informieren, ob die Veranstaltung auch wie geplant stattfindet. Dies umfasst auch die Pflicht, sich fortlaufend über die Regelungen der Platzordnung, die Sicherheits- und Hygienebestimmungen und die allgemeinen Festivalinfos informiert zu halten.

  1. Zustand Fahrzeug

Das Fahrzeug muss in einem verkehrssicheren Zustand sein, darf keine Betriebsflüssigkeiten verlieren und muss zugelassen und versichert sein. Wird der Verlust von Betriebsflüssigkeiten durch den  Vertragspartner bemerkt, hat er unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen (Auffangen und Lagern  der Betriebsflüssigkeit, Fehlersuche und -behebung, Entfernen des Fahrzeugs, Mitteilung an den  Veranstalter bzw. diesem zuzuordnenden Personen wie Einweisepersonal, Sicherheitsdienst).

  1. Öffnungszeiten der Parkflächen/Anreise

Eine Anreise am Vortag der Veranstaltung ist nicht möglich. Die Parkflächen sind erst ab dem ersten Veranstaltungstag ab 09:00 Uhr geöffnet.

  1. Geltung der StVO, Befahren des Geländes

Auf dem gesamten Gelände, auf dem sich Fahrzeuge bewegen, gilt die StVO. Ergänzend dürfen Fahrten auf dem Gelände nur ohne Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen erfolgen.  Unnötiger Fahrzeugverkehr ist zu unterlassen, notwendiger Fahrzeugverkehr ist nach Möglichkeit zu minimieren.

  1. Einweisendes Personal auf Parkfläche

Das einweisende Personal übt für den Veranstalter das Hausrecht auf dem gesamten Parkgelände aus.  Den Anweisungen des Parkpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

  1. Wetter

Die Nutzbarkeit der Parkflächen unterliegt verschiedenen Wetterbedingungen und Umwelteinflüssen und kann aus Sicherheitsgründen und/oder behördlicher Anordnung eingeschränkt sein.

  1. Keine Be- oder Überwachungsleistungen, keine Verwahrung

Das vom Vertragspartner zu zahlende Entgelt bezieht sich nur auf die Überlassung der zugewiesenen Parkfläche. Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Fläche und sie beinhaltet bzw.  begründet weder Be- oder Überwachungsleistungen des Veranstalters noch Leistungen aus einem Verwahrungsvertrag.

  1. Campen, Grillen, offenes Feuer etc.

Das Übernachten im Fahrzeug, das Campen und das Lagern von Gegenständen sind auf der  Parkfläche verboten. Grillen o.ä. und offenes Feuer sind auf den Parkflächen verboten

  1. Platzordnung, Folgen eines Verstoßes

Ergänzend gelten die Platzordnung und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen, die am Veranstaltungsgelände aushängen und auf der Internetseite des Veranstalters (www.brasswiesn.de) in der jeweils geltenden Fassung einsehbar sind. Änderungen der Platzordnung und Sicherheits- und Hygienebestimmungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund einer veränderten Sicherheitslage, behördlicher Auflagen oder zwingender gesetzlicher Vorgaben erforderlich sind und dem Vertragspartner zumutbar sind. Über wesentliche Änderungen wird der Vertragspartner unverzüglich in geeigneter Weise informiert.

Bei einem Verstoß gegen die Platzordnung oder die Sicherheits- und Hygienebestimmungen kann dem Vertragspartner die Zufahrt/der Zutritt zu den Parkflächen verweigert werden oder er der Parkflächen verwiesen werden. Ein Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch deswegen gegen den Veranstalter besteht nicht, es sei denn, der Veranstalter hat den Verstoß mindestens mitzuvertreten.

  1. Haftung

Der Veranstalter,seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen haften nicht für Schäden, es sei denn, dem Veranstalter, seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnenden Personen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder es

geht um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um die Verletzung vertragswesentlicher Plichten. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (dies sind die Einrichtung, die Kontrolle und der Betrieb der Parkflächen samt deren Zufahrten nach einem Maßstab, der für die jeweilige Geländeart durchschnittlich und mit Einsatz zumutbarer Mittel zu erwarten ist). Bei fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Vertragspartner hat jedoch jederzeit biszur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) gegenüber dem Veranstalter entsprechend zu erhöhen.

  1. Datenschutz

Mit Erwerb des Parktickets und Zustimmung zur Datenschutzerklärung unseres Abrechnungspartners easypark stimmt der Vertragspartner automatisch einer entsprechenden Datenverarbeitung durch den Veranstalter zu.

Platzordnung 

der Sonnenrot GmbH & Co. KG (Veranstalter) 

für Besucher*Innen des Brass Wiesn Festivals 

  1. A) Allgemeine Regeln für alle Bereiche 
  2. Gültigkeit

Diese Platzordnung gilt für das gesamte zum Brass Wiesn Festival gehörende Gelände inklusive der Park-, Camping- und Wohnmobilflächen, der Verbindungswege und der Zu- und Abgänge und für alle Personen, die diese Flächen betreten, befahren oder sonst nutzen.

  1. Vor dem Zutritt

Schon vor dem Zutritt zum umzäunten oder sonst räumlich begrenzten Gelände, also z. B. im Bereich der Parkplätze und in Warteschlangen, hat die teilnehmende Person die Regelungen dieser  Platzordnung einzuhalten und sich insbesondere auch an die jeweils geltenden Sicherheits- und  Hygienebestimmungen zu halten.

  1. Zutritt zum Gelände

Es ist verboten, das Festivalgelände ohne gültige Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung  (unversehrtes Armband etc.) zu betreten. Personen, die offensichtlich betrunken, sonst berauscht  oder in einem vergleichbaren Zustand sind, kann der Zutritt zum Gelände verwehrt werden.

  1. Gelände

Bei dem gesamten Gelände kann es sich um Wiesen- und Ackerflächen handeln. Die Begehbarkeit ist deshalb schon naturgemäß erschwert bzw. mit erhöhtem Risiko verbunden und kann witterungsbedingt noch wesentlich mehr eingeschränkt bzw. riskanter sein. Das Gelände sollte deshalb nur mit festem Schuhwerk und besonderer Vorsicht betreten werden.

  1. Verbotene Gegenstände

Das Mitführen, Lagern oder Nutzen der folgenden Gegenstände ist auf dem gesamten Festivalgelände verboten:

– Jegliche Art von Glas (z. B. Flaschen und Trinkgläser) und Dosen,

– Drogen und Substanzen, die in Anlage I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) aufgeführt sind,

– Waffen aller Art oder andere ähnlich gefährliche Gegenstände (z. B. Baseballschläger, CS-Gas,  Pfefferspray, Motorsägen, Äxte, Beile, Zwillen, Schleudern),

– Gasdruckflaschen (mit Ausnahme von in Wohnmobilen ordnungsgemäß installierten  Gasflaschen mit aktueller Gasdruckprüfung),

– Professionelle Bild-, Film- oder Ton-Aufnahmegeräte bzw. Kameras mit wechselbaren  Objektiven, die nach Art oder Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, – Drohnen oder andere Flugkörper (z. B. Ballons, Drachen),

– Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände aller Art (z. B. bengalische Feuer,  Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer, Gartenfackeln, insbesondere  Himmelslaternen) sowie Explosivstoffe (z. B. Kanister und andere Behältnisse mit Benzin oder  anderen leicht entzündlichen Stoffen),

– Autobatterien,

– Gas- bzw. Benzin-Kocher und Kühlschränke, soweit nicht fest installiert

– Trockeneis,

– Lärmverursachende Gegenstände oder Anlagen (z. B. Druckluftsirenen, Gas-Hupen, Vuvuzelas,  Megafone, Musikanlagen, PA-Systeme und selbstgebaute „Boom-Boxen“),

– Fahrzeuge aller Art, die für den öffentlichen Verkehr nicht zugelassen oder versichert sind, – Tiere aller Art,

– Laserpointer,

– Konfetti, Papierschnipsel, Papierrollen,

– Farbspraydosen, Permanent-Marker,

– Musik, Flaggen, Schilder, Transparente, Flugblätter, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung etc. mit verfassungsfeindlichem, insbesondere rechtsextremem Inhalt.

Über die Gestattung von in dieser Liste nicht aufgeführten verbotenen/gefährlichen Gegenständen auf dem Festivalgelände wird im Zweifelsfall vom Ordnungspersonal oder Veranstalter entschieden.

  1. Kontrollen

Das Einlasspersonal ist berechtigt, bei Einlass und bei begründetem Verdacht auf dem gesamten Gelände Kontrollen (Taschen- und Bodycheck) vorzunehmen. Werden verbotene Gegenstände  aufgefunden, wird die teilnehmende Person vor die Wahl gestellt, den Gegenstand unter Ausschluss der Haftung des Veranstalters in Verwahrung zu geben oder anderweitig zu entsorgen. Möchte die teilnehmende Person weder das eine noch das andere, wird ihr der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt.  In Verwahrung genommen werden grundsätzlich nur legale Gegenstände. Die teilnehmende Person kann die verwahrten Gegenstände gegen Rückgabe der Quittung nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes an der Rückgabestelle abholen. Gegenstände, die von den teilnehmenden  Personen abgegeben aber nach Veranstaltungsende nicht mehr abgeholt werden, werden dem  Fundbüro der Gemeinde Eching übergeben. Zutritt in bestimmte Bereiche

Es ist verboten, die für die Allgemeinheit nicht bestimmten Räumlichkeiten und Bereiche zu betreten.

  1. Hausrecht

Der Veranstalter hat das Hausrecht inne und kann der teilnehmenden Person oder sonstigen Dritten bei Zuwiderhandlungen oder bei Missachtung der Platzordnung Platzverbot erteilen. Das Platzverbot gilt bis zum Ende der Veranstaltung. Bei einem ausgesprochenen Platzverbot verliert die Eintrittskarte bzw. das Festivalarmband ihre bzw. seine Gültigkeit und die teilnehmende Person hat keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

  1. Personen der Veranstaltungssicherheitsorganisation

Anweisungen von Personen der Veranstaltungssicherheitsorganisation, insbesondere der  Veranstaltungsleitung und dem Ordnungsdienst, ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hat dem  Ordnungsdienst und der Veranstaltungsleitung das Hausrecht übertragen und diese sind berechtigt, Platzverbote im Namen des Veranstalters auszusprechen.

  1. Befahren des Geländes – Geschwindigkeit, Alkohol

Es gilt die StVO auf dem gesamten Veranstaltungsgelände. Das Befahren des Geländes ist – so weit in Teilbereichen erlaubt – nur maximal mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Das Befahren des Geländes unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln ist verboten. Das Gelände darf nur mit Fahrzeugen befahren werden, die für den öffentlichen Personenverkehrs zugelassen und verkehrssicher sind und über eine gesetzliche Haftpflichtversicherung verfügen. Unnötiger Verkehr ist nicht gestattet, das Befahren ist in der Regel nur zur An- oder Abreise erlaubt.

Bei dem gesamten Gelände, insbesondere auch den Park-, Camping- und Wohnmobilflächen kann es sich um Wiesen- und Ackerflächen handeln. Die Befahrbarkeit ist deshalb schon naturgemäß erschwert bzw. mit erhöhtem Risiko verbunden und kann witterungsbedingt noch wesentlich mehr eingeschränkt bzw. riskanter sein.

  1. Allgemeines Verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme

Alle teilnehmenden Personen haben jederzeit die größtmögliche Rücksichtnahme gegenüber allen  anderen teilnehmenden Personen, dem nahen und weiteren Umfeld des Geländes und der Umwelt zu  üben. Jede Gefährdung anderer Besucher*innen, der Künstler*innen, der Helfer*innen/arbeitenden Personen oder sonstigen Dritten, z. B. durch offenes Feuer, Abbrennen von Feuerwerkskörpern jeder Art, „Stagediving“ oder „Crowd-surfing“ ist verboten.

Personen, die offensichtlich so betrunken, sonst berauscht oder in einem vergleichbaren Zustand sind, dass sie sich selbst, andere Personen oder die vorhandenen Einrichtungen gefährden oder den Ablauf der Veranstaltung über Gebühr stören, können ohne vorherige Androhung des Geländes verwiesen werden. In diesem Fall hat die betreffende Person keinen Anspruch auf Ersatz für die Eintrittskarte  oder sonstigen Schadensersatz, es sei denn, der Ordnungsdienst oder andere dem Veranstalter zuzuordnenden Personen haben die betroffene Person grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch des  Geländes verwiesen.

  1. Personen mit besonderen Bedürfnissen

Auf Personen mit besonderen Bedürfnissen (z. B. Personen mit eingeschränkter Mobilität, Sehbehinderte, besonders alte oder junge Personen) ist besondere Rücksicht zu nehmen.

  1. Diskriminierungsfreiheit

Der Veranstalter bekennt sich zu Vielfalt, Menschlichkeit und Offenheit und verurteilt jede Form von Diskriminierung wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, des Glaubens, der sexuellen Orientierung, der äußeren Erscheinung und körperlicher/geistiger Gebrechen. Mit dem Zutritt zum Gelände erkennt die zutretende Person dies an und verpflichtet sich entsprechend, niemanden zu diskriminieren. Dies gilt auch für die Zurschaustellung diskriminierender Inhalte, z. B. auf Kleidungsstücken, Flaggen, Postern, Plakaten, Flyern usw.

  1. Nachhaltigkeit

Der Veranstalter bekennt sich zu ökologischer Nachhaltigkeit. Mit dem Zutritt zum Gelände erkennt die zutretende Person dies an und verpflichtet sich entsprechend, bei allen Belangen die ökologische Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.

  1. Flucht- und Rettungswege bzw. -einrichtungen

Flucht- und Rettungswege bzw. -einrichtungen sind nicht zum Aufenthalt gedacht und sind deshalb möglichst schnell zu kreuzen bzw. nach dem Betreten wieder zu verlassen bzw. im Fall von Einrichtungen gar nicht zu betreten. Die Nutzung als Sitzgelegenheit oder Sammelplatz ist verboten.

  1. Bauliche Anlagen

Es ist verboten, bauliche oder sonstige Anlagen oder ähnliches zu erklettern, zu übersteigen, zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu verschieben oder sonst zu beseitigen.

  1. Feuer

Es ist verboten, offenes Feuer jeder Art zu entfachen (einschließlich Kerzen, Fackeln, Lagerfeuer, Feuerwerkskörper, Wunderkerzen etc.). Es werden lediglich kleine Camping-Gaskocher geduldet.

  1. Regenrinnen, Abgrenzungen, Löcher

Es dürfen keine Regenrinnen, Abgrenzungen oder sonstige Löcher in die Camping- oder Parkflächen gegraben werden und keine Erdspieße und -anker, die länger als 20 cm sind, verwendet werden.

  1. Betrieb von Musik- bzw. Tonanlagen

Kleine Musik- bzw. Tonanlagen (z. B. Autoradio, Smartphone) dürfen nur auf den Camping- und Wohnmobilplätzen in „Zimmerlautstärke“ und nur mit den folgenden Einschränkungen betrieben werden: Eine Störung oder Belästigung der Anlieger, insbesondere während der Nachtruhe (von 02:00 Uhr – 8:00 Uhr), darf dadurch nicht erfolgen. Auf den Camping- und Wohnmobilplätzen (Standard, W1  und W2) ist der Betrieb nur während der Festival-Tageszeit (von 9:00 Uhr bis 1:00 Uhr) gestattet. Auf den Camping- und Wohnmobilplätzen (Komfort) ist der Betrieb nur von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet. Die Beschallung anderer Bereiche des Geländes oder anderer teilnehmenden Personen ist  nach Möglichkeit zu vermeiden. Die maximale Lautstärke oder auch der Betrieb an sich kann vom Ordnungsdienst begrenzt werden. Bei Zuwiderhandlung kann ein Verweis von den Camping- und Wohnmobilplätzen erfolgen.

  1. Tiere

Es ist verboten, Tiere auf das Gelände mitzubringen bzw. auf dem Gelände zu halten.

  1. Toiletten, Notdurft

Es ist verboten, außerhalb der dafür eingerichteten Toiletten die Notdurft zu verrichten. Die zur Verfügung gestellten Toiletten sind sauber zu halten und mindestens im selben Reinigungszustand zu verlassen, wie sie vorgefunden wurden.

  1. Abfall

Abfall im üblichen und zu erwartenden Umfang ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Behältnissen zu entsorgen. Soweit vorgesehen, ist dabei die Mülltrennung zu beachten. Übermäßiger oder von der Art her nicht zu erwartender Abfall oder Sondermüll (z. B. Batterien, Altöl, elektrische Geräte, Medikamente, lösemittelhaltige Substanzen, chemische Reinigungsmittel) sind von der Person, die diesen auf das Gelände eingebracht hat, wieder vom Gelände zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Grundsätzlich sind alle Bereiche mindestens im gleichen Zustand zu hinterlassen, wie sie vorgefunden wurden.

  1. Promotion, Merchandising, Verkaufsstellen

Es ist verboten, ohne ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters Merchandising welcher Art auch immer zu verkaufen, Promotion-Artikel oder Flyer zu verteilen, Plakate anzubringen oder auszuhängen oder sonstige Werbeaktionen durchzuführen. Der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen ist verboten.

  1. Demonstrationen, Proteste, politische Aktivitäten, radikale Ansichten

Es ist verboten, Demonstrationen, organisierte Proteste oder andere Aktionen mit politischem Hintergrund durchzuführen. Öffentliche Meinungsäußerungen mit rechtsradikalem oder gewaltverherrlichendem Inhalt sind verboten. Das Tragen bzw. Zurschaustellen von verbotenen Abzeichen ist auch hier untersagt.

  1. Haftung des Besuchers

Jede teilnehmende Person haftet für den von ihr schuldhaft verursachten Schaden.

  1. Foto- und Videoaufnahmen von Besuchern

Durch Medien und den Veranstalter werden Film- und Fotoaufnahmen z. B. zu Werbe- oder Berichtzwecken erstellt, vervielfältigt und genutzt. Die teilnehmende Person erklärt sich damit einverstanden, dass diese Aufnahmen auch sie abbilden und für die vorgenannten Zwecke entschädigungslos genutzt und veröffentlicht werden dürfen.

Das Fotografieren und Filmen für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras und Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film-

oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung „online“ oder „offline“ ohne Genehmigung des Veranstalters ist verboten.

  1. Hygieneregeln

Mit dem Zutritt zum Gelände verpflichtet sich die zutretende Person, die jeweils aktuellen Regeln zum Infektionsschutz und zur Hygiene einzuhalten. Dies können allgemeine Regeln sein, die behördlich vorgeschrieben oder empfohlen wurden oder Regelungen, die der Veranstalter vorgeschrieben hat (z.  B. AHA-Regeln, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen).

  1. Folgen eines Verstoßes

Bei einem Verstoß gegen diese Platzordnung kann der Veranstalter oder der Ordnungsdienst die verstoßende Person des Geländes verweisen und mit einem Hausverbot belegen. Die verstoßende  Person hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz für die Eintrittskarte oder sonstigen Schadensersatz, es sei denn, der Veranstalter oder der Ordnungsdienst hat die betroffene Person grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch eines Verstoßes beschuldigt.

Bei einem Verstoß gegen eine der Regelungen dieser Platzordnung ist der Ordnungsdienst alternativ berechtigt, der verstoßenden Person als Verwarnung das Festivalband abzunehmen und ein gelbes Band umzulegen, auf welchem die Uhrzeit der Verfehlung und die Dauer des Betretungsverbots notiert wird. Die teilnehmende Person kann nach Ablauf der Sperrfrist an der Abendkasse eine Wiedereinlasskarte bekommen. Bei einem weiteren Verstoß kann die verstoßende Person des Geländes verwiesen und mit einem Hausverbot belegt werden. In diesem Fall hat die verstoßende Person keinen Anspruch auf Ersatz für die Eintrittskarte oder sonstigen Schadensersatz.

  1. B) Besondere Regeln für die Parkplätze 
  2. Parkgebühren

Die Besucherparkplätze sind kostenpflichtig

  1. Fahrzeuge

Fahrzeuge müssen in einem verkehrssicheren Zustand, sowie für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen und versichert sein und dürfen keine Betriebsflüssigkeiten verlieren. Wird der Verlust von Betriebsflüssigkeiten von der Person, die das Fahrzeug führt oder anderen Insassen oder sonst für das betreffende Fahrzeug verantwortlichen Personen bemerkt, sind unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen [Auffangen und Lagern der Betriebsflüssigkeit, Fehlersuche- und Behebung, Entfernen des Fahrzeugs, Mitteilung an die Sonnenrot GmbH & Co. KG bzw. dieser zuzuordnenden Personen (Parkpersonal, Einlasspersonal, Sicherheitsdienst)].

  1. Anweisungen des einweisenden Personals

Den Anweisungen des einweisenden Personals ist zügig Folge zu leisten. Diskussionen über die Sinnhaftigkeit von Anweisungen sind zu vermeiden.

  1. Keine Bewachungsleistungen, keine Verwahrung

Die Nutzung der Parkflächen beinhaltet bzw. begründet weder Be- oder Überwachungsleistungen des Veranstalters noch Leistungen aus einem Verwahrungsvertrag.

  1. Übernachten, Campen, Lagern

Das Übernachten im Fahrzeug, das Campen und das Lagern von Gegenständen sind auf der Parkfläche verboten.

  1. C) Besondere Regeln für die Camping- und Wohnmobilflächen
  2. Vor dem Zutritt

Schon vor dem Zutritt zum umzäunten oder sonst räumlich begrenzten Gelände, also z. B. im Bereich der Parkplätze und in Warteschlangen, hat der Besucher die Regelungen dieser Platzordnung einzuhalten und sich insbesondere auch an die jeweils geltenden Hygieneregeln zu halten.

  1. Zutritt zum Gelände

Personen, die offensichtlich betrunken, sonst berauscht oder in einem vergleichbaren Zustand sind, kann der Zutritt zum Gelände verwehrt werden.

  1. Kontrollen

Das Ordnungspersonal ist berechtigt, Fahrzeuge, Personen und Gepäckstücke auf verbotene  Gegenstände zu überprüfen. Wird die Kontrolle verweigert oder werden verbotene Gegenstände mitgeführt, wird die Einfahrt/der Zutritt zum Gelände verwehrt bzw. die betreffende Person – gegebenenfalls samt Fahrzeug – des Geländes verwiesen.

  1. Zutritt in bestimmte Bereiche

Es ist verboten, die für die Allgemeinheit nicht bestimmten Räumlichkeiten und Bereiche zu betreten.

  1. Fahrzeuge

Das Befahren des Camping- und Wohnmobilbereichs ist gleich zu welchem Zeitpunkt nicht gestattet.  Dies bedeutet aber nicht, dass auf dem Campingplatz kein Fahrzeugverkehr erfolgt.

Nur die Wohnmobilflächen dürfen mit den für die Übernachtungen vorgesehenen Fahrzeugen befahren werden. In jedem Fall ist es verboten, Fahrzeuge auf nicht hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Flächen abzustellen bzw. zu parken.

Fahrzeuge müssen für den öffentlichen Verkehr zugelassen und versichert sein sowie in einem verkehrssicheren Zustand sein und dürfen keine Betriebsflüssigkeiten verlieren. Wird der Verlust von  Betriebsflüssigkeiten vom Fahrzeugführer oder anderen Insassen oder sonst für das betreffende Fahrzeug Verantwortlichen bemerkt, sind unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen [Auffangen und Lagern der Betriebsflüssigkeit, Fehlersuche- und Behebung, Entfernen des Fahrzeugs, Mitteilung an den Veranstalter bzw. diesem zuzuordnenden Personen (Parkpersonal, Einlasspersonal, Sicherheitsdienst)].

  1. Maximale Zufahrtshöhen Wohnmobilstellplätze

Die Stellplätze für Wohnmobile haben unterschiedliche maximal zulässige Höhen.  Wohnmobilstellplatz W1 ist für Fahrzeuge mit einer Maximalhöhe von 5 Metern zugelassen.  Wohnmobilstellplatz W2 ist für Fahrzeuge mit einer Maximalhöhe von 3 Metern zugelassen. Diese Maximalhöhen gilt auch bei Verwendung von Aufbauten jeder Art (zum Beispiel aufgestellten Klappdächern oder Dachzelten). Die Führer der Fahrzeuge haben dies bei der Einfahrt zu beachten.

  1. Wildcampen

Das Campen und Aufbauen von Zelten sind nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen und nur auf dem jeweils zugewiesenen Platz gestattet.

  1. Stand- und Verkehrssicherheit

Es ist auf die Stand- und Wettersicherheit genutzter Zelte und Aufbauten zu achten. Gleich welche Aufbauten aufgestellt und betrieben werden, bleiben die Personen für die Verkehrs- und Gebrauchssicherheit verantwortlich, die den Aufbau vorgenommen haben und/oder die Zelte oder Aufbauten nutzen. Sofern von Aufbauten Gefahren für andere Personen ausgehen können oder die Standsicherheit nicht nachgewiesen ist, können der Veranstalter oder der Ordnungsdienst den Rückbau verlangen.

  1. Nachtruhe

Standard-Camping: Nachtruhe zwischen 2:00 Uhr und 8:00 Uhr

Komfort-Camping: Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 9:00 Uhr

  1. Keine Be- oder Überwachungsleistungen, keine Verwahrung

Das für die Nutzung der Camping- und Wohnmobilflächen zu zahlende Entgelt bezieht sich nur auf die  Überlassung der zugewiesenen Fläche und die Nutzung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen.  Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Fläche. Es werden weder Be- oder  Überwachungsleistungen des Veranstalters noch Leistungen aus einem Verwahrungsvertrag

begründet.

  1. D) Besondere Regeln für die Zuschauerbereiche 
  2. Kontrollen, verbotene Gegenstände

Das Einlasspersonal ist berechtigt, vor dem Einlass Kontrollen (Taschen- und Bodycheck) vorzunehmen.  Verbotene Gegenstände müssen abgelegt oder abgegeben werden. Durch die Abgabe der verbotenen  Gegenstände entsteht kein Verwahrungsvertrag oder sonstige Obhutspflicht des Veranstalters für  diese Gegenstände.

  1. Zutritt in bestimmte Bereiche

Es ist verboten, die für die Allgemeinheit nicht bestimmten Räumlichkeiten und Bereiche zu betreten.

  1. Fahrzeuge

Es ist verboten, das Gelände mit Fahrzeugen jeder Art zu befahren. Ausgenommen sind ausdrückliche vorherige Berechtigungen mindestens in Textform, die zwingend mitzuführen sind. In jedem Fall ist es verboten, Fahrzeuge auf nicht hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Flächen abzustellen bzw. zu parken.

Fahrzeuge müssen in einem verkehrssicheren Zustand sein und dürfen keine Betriebsflüssigkeiten verlieren. Wird der Verlust von Betriebsflüssigkeiten vom Fahrzeugführer oder anderen Insassen oder  sonst für das betreffende Fahrzeug verantwortliche Personen bemerkt, sind unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen [Auffangen und Lagern der Betriebsflüssigkeit, Fehlersuche- und Behebung, Entfernen des Fahrzeugs, Mitteilung an die Sonnenrot GmbH & Co. KG bzw. dieser zuzuordnenden Personen (Parkpersonal, Einlasspersonal, Sicherheitsdienst)].

  1. Glasverbot

Auf dem gesamten Gelände ist das Mitbringen von Glas verboten. Bei Kontrollen vorgefundene Glasbehälter werden vom Ordnungsdienst einbehalten und ohne Erstattung entsorgt.

  1. Nahrungsmittel, Getränke

Es ist verboten, (abgesehen von einem kleinen Snack oder aus nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit) eigene bzw. mitgebrachte Nahrungsmittel (inkl. Getränke) in den Zuschauerbereich mitzunehmen.

  1. Verbotene Gegenstände

Im Zuschauerbreich sind ergänzend zu Teil A) Ziffer 5 die folgenden Gegenstände verboten:

– Stühle, Sitzmöbel und andere Sitzgelegenheiten,

– Sperrige Gegenstände (z. B. Dachlatten, Fahnenstangen, Motorradhelme, Selfie Sticks, große Regenschirme),

– Flaggen, Banner,

– Gegenstände, die die Unfallgefahr im Zuschauerbreich erhöhen (z. B. Schmuck aus Nägeln, Stacheldraht, Rasierklingen oder ähnliches),

– Wasserpistolen,

– Stromaggregate, Autobatterien

  1. Verhalten im Zuschauerbereich

Es ist verboten, Gegenstände in den Publikumsbereich, auf die Bühne oder in den Backstage-Bereich zu werfen. „Crowd-Surfen“ oder „Stagediving“ sind verboten. Es ist zudem verboten, die Bühne zu erklettern.

Film-, Video- und Tonaufnahmen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters angefertigt werden.

  1. Essen, Trinken

Den teilnehmenden Personen wird geraten,sich während der Veranstaltung ausreichend mit Nahrung und Getränken (vor allem mit Wasser) zu versorgen.

  1. Gehörschutz, Ausgleichsorte

Die teilnehmende Person ist sich im Klaren darüber, dass von lauter Musik eine Gefährdung für die Gesundheit ausgehen kann. Die teilnehmende Person hat selbst darauf zu achten, dass sie sich in  einem für sie zuträglichen Maße Schallwirkungen aussetzt. Eine unmittelbare Nähe zu Lautsprecherboxen ist daher zu vermeiden, entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten.  Gehör- bzw. Ohrenschutz wird dringend empfohlen. Nutzt zur Entlastung des Gehörs immer wieder auch die Ausgleichszonen mit niedrigerem Schallpegel. Der Veranstalter haftet für Hörschäden nur in Fällen, in denen ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde.