Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sonnenrot GmbH & Co. KG
Hauptstr. 32

83339 Chieming 

Tel.: 08664 / 92 82 52 0

Email: kontakt@brasswiesn.de

Ust-ID-Nr.: DE255171001

Handelsregister Nummer: HRA 9537

Verantwortlich für die Betreuung und Pflege der Seiteninhalte:

Alexander Wolff, Email: wolff@monta-music.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Sonnenrot GmbH & Co. KG

Mit Erwerb der Eintrittskarte stimmt der Teilnehmer (nachfolgend „Vertragspartner“) der Veranstaltung „Brass Wiesn Festival“ den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Sie gelten zwischen dem Vertragspartner und der Sonnenrot GmbH & Co. KG, Hauptstr. 32, 83339 Chieming (nachfolgend „Veranstalter“).

  1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) des Veranstalters regeln den Kauf von Eintrittskarten für das „Brass Wiesn Festival“ (nachfolgend „Veranstaltung“), deren Lieferung und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Veranstaltung, der Nutzung der Camping- und Wohnmobilflächen und der Parkplätze.

  1. Ausschließlichkeit der AGB

Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für den Veranstalter unverbindlich, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter der Geltung von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht oder seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.

  1. Ticket-Kategorien

Folgende Tickets können erworben werden:

 

  • 4-Tages-Ticket
  • Tagesticket Freitag
  • Tagesticket Samstag

 

  • 4-Tages-Ticket (Kind 7 bis einschließlich 12 Jahre)
  • Festivalticket (Kind bis einschließlich 6 Jahre)
  • Tagesticket (Kind 7 bis einschließlich 12 Jahre)
  • Tagesticket (Kind bis einschließlich 6 Jahre)

 

Die Kindertickets sind nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gültig.

 

  • Camping-Standard (Nachtruhe zwischen 2:00 Uhr und 8:00 Uhr)
  • Camping-Komfort (Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 9:00 Uhr)

 

Für den Zugang zum Campinggelände wird für jede Person ein Festivalticket (Tages- oder 4-Tages-Ticket) und ein separates Camping-Ticket (Standard oder Komfort) benötigt. Mit 4-Tages-Ticket ist eine Nutzung des Campingplatzes über den gesamten Festivalzeitraum möglich, mit einem Tagesticket nur am jeweiligen Tag und bis 13:00 Uhr des Folgetags.

 

 

  • WoMo-Standard-Ticket (Nachtruhe zwischen 2:00 Uhr und 8:00 Uhr)
  • WoMo-Komfort-Ticket (Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 9:00 Uhr)

 

Werden zur Übernachtung die Wohnmobil-Stellplätze auf dem Campinggelände genutzt, so wird zusätzlich zu dem Festivalticket und dem Camping-Ticket noch ein WoMo-Ticket (ein Ticket pro Fahrzeug) benötigt. Das WoMo-Komfort Ticket ist nur in Verbindung mit einem gültigen Festivalticket und einem Komfort-Campingticket gültig.

 

Vertragspartnern, welche kein Übernachtungsticket für die Wohnmobil- und Campingflächen gekauft haben, ist der Aufenthalt über Nacht im Bereich der Wohnmobil- und Campingflächen nicht möglich. Ein Lagern auf den Parkplätzen ist nicht gestattet, Einpendler oder Tagesbesucher fahren nach Ende der Veranstaltung nach Hause. Ein Wiedereintritt in den Festivalbereich ist erst am Folgetag wieder möglich.

  1. Vertragsschluss

Durch Klicken des entsprechenden „Kaufen-Buttons“ bzw. der entsprechend § 312j Abs. 3 BGB eindeutig beschrifteten Schaltfläche auf der Internetseite des Veranstalters (www.brasswiesn.de) oder auf der Seite einer mit dem Vertrieb beauftragten Vorverkaufsstelle gibt der Vertragspartner ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Erwerb einer Eintrittskarte ab und akzeptiert die Geltung dieser AGB. Erst durch Zusendung der Bestätigungs-E-Mail des Veranstalters oder der beauftragten Vorverkaufsstelle kommt der Vertrag zustande.

  1. Gesonderter Vertrag mit der Vorverkaufsstelle

Erfolgt der Verkauf über eine beauftragte Vorverkaufsstelle, wird über den Vorverkauf und die damit verbundenen Dienstleistungen zwischen der jeweiligen Vorverkaufsstelle und dem Vertragspartner ein gesonderter Vertrag geschlossen. Der Veranstalter ist nicht Partei dieses gesonderten Vertrages.

  1. Kein Fernabsatz-Widerrufsrecht

Beim Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an einem festgelegten Termin oder Zeitraum besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht. Jede Bestellung von Eintrittskarten ist damit unmittelbar nach Bestätigung gemäß Teil A Ziffer 4 („Vertragsschluss“) bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Eintrittskarten.

  1. Preise und Gebühren

Der Preis für die angebotenen Eintrittskarten umfasst die jeweils gültige Mehrwertsteuer und die Vorverkaufsgebühr des Veranstalters, jedoch keine weiteren Vorverkaufsgebühren wie z. B. System- oder Bearbeitungsgebühren. Diese Gebühren werden im Verkaufsvorgang gesondert ausgewiesen. Je nach gewählter Versandoption können zusätzlich Versandkosten entstehen.

  1. Zahlung, Verzug, Rücktritt

Die Zahlung des Gesamtpreises inklusiver aller Gebühren und Kosten ist sofort nach Zugang der Bestätigungs-E-Mail fällig. Der Veranstalter räumt dem Vertragspartner eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ein. Der Vertragspartner kommt automatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung leistet. Mit Eintritt des Zahlungsverzugs ist der Veranstalter berechtigt, ohne Mahnung von dem Vertrag mit dem Vertragspartner zurückzutreten und die Eintrittskarte(n) anderen Interessenten zum Verkauf anzubieten.

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags bleiben die Eintrittskarten Eigentum des Veranstalters. Wird die Zahlung nicht durchgeführt oder rückbelastet, hat der Veranstalter beim Versand von gedruckten Eintrittskarten Anspruch auf Rücksendung von bereits versendeten Eintrittskarten bzw. bei der Ausstellung elektronischer Tickets auf die Löschung der Daten zur Zutrittslegitimation.

  1. Lieferung, Gefahrübergang

Der Versand von Eintrittskarten erfolgt auf Kosten des Vertragspartners an die von ihm angegebene Adresse. Mit der Übergabe der Eintrittskarten an den Frachtführer (z. B. die Post) geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Für Verzögerungen haftet der Veranstalter nur, wenn er diese Verzögerungen zu vertreten hat.

 

Der Versand von Eintrittskarten kann auch elektronisch erfolgen. Der Versand erfolgt dann mittels E-Mail an die vom Vertragspartner genannte E-Mail-Adresse. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Versand von gedruckten Eintrittskarten.

  1. Jugendschutz

Jugendlichen unter 16 Jahren ist ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragen Person die Anwesenheit auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet.

Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person ist Jugendlichen ab 16 Jahren und unter 18 Jahren bis 24:00 Uhr des jeweiligen Veranstaltungstages gestattet. Bedingung für den Zutritt ist darüber hinaus die Vorlage einer schriftlichen Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten und dessen Ausweiskopie. Das Vollmachtsformular befindet sich auf der Internetseite des Veranstalters (https://brasswiesn.de/wp-content/uploads/2022/03/5.pdf). Das von dem/der Erziehungsbeauftragten ausgefüllte und unterschriebene Vollmachtsformular und die Ausweiskopie des Erziehungsbeauftragten hat der/die Jugendliche ständig mit sich zu führen und auf Verlangen den Ordnungsdienstmitarbeiter vorzuzeigen.

Die Zeiten, in denen der/die Jugendliche sich auf dem Festivalgelände aufhalten darf, erhöhen sich bei ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Erziehungsberechtigten wie folgt: bis 16 Jahre bis 24:00 Uhr; ab 16 Jahren bis der/die Erziehungsbeauftragte den Aufenthalt untersagt.

Auf dem Veranstaltungsgelände kann durch das Ordnungsdienstpersonal jederzeit eine Ausweiskontrolle durchgeführt, bei der ein gültiger amtlicher Ausweis vorgezeigt werden muss. Ohne amtlichen Ausweis kann der Zutritt zu dem Veranstaltungsgelände untersagt werden, auch wenn sie ein gültiges Ticket besitzen. Es werden nur gültige amtliche Ausweise akzeptiert. Schülerausweise oder sonstige Ausweise werden nicht akzeptiert.

Bei Verletzung der Altersgrenze (z. B. durch Betrug) wird ein Hausverbot erteilt. Ein Anspruch auf Ersatz der Eintrittskarte besteht nicht.

Es wird durch Gesetz vorgeschrieben, dass an Jugendliche bis 16 Jahre absolut keinen Alkohol und an Jugendliche von 16 bis 18 Jahren keine Spirituosen und Aperitifs (brandweinhaltige oder vergleichbare alkoholische Zusätze) abgegeben oder verkauft werden dürfen.

Im Übrigen gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

  1. Prüfungs- und Rügepflicht

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die erhaltenen Eintrittskarten und Eintrittsdaten unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und etwaige Beanstandungen innerhalb von fünf Werktagen gegenüber dem Veranstalter mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) zu rügen. Bei Beanstandungen, die der Vertragspartner bei durchschnittlich gründlicher Prüfung hätte erkennen können, sind Rügen nach Ablauf dieser fünf Werktage ausgeschlossen.

  1. Informationspflicht des Vertragspartners

Der Vertragspartner verpflichtet sich, sich vor Antritt der Reise zum Veranstaltungsgelände auf der Internetseite des Veranstalters (www.brasswiesn.de) zu informieren, ob die Veranstaltung auch wie geplant stattfindet. Dies umfasst auch die Pflicht, sich fortlaufend über die Regelungen der Platzordnung, die Sicherheits- und Hygienebestimmungen und die allgemeinen Festival Infos informiert zu halten.

  1. Platzordnung, Folgen eines Verstoßes

Ergänzend gelten die Platzordnung und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen, die am Veranstaltungsgelände aushängen und auf der Internetseite des Veranstalters (www.brasswiesn.de) in der jeweils geltenden Fassung einsehbar sind. Die Platzordnung und die Sicherheits- und Hygienebestimmungen können, z. B. aufgrund sich verändernder Sicherheitslage oder zusätzlicher, jetzt noch nicht absehbarer behördlicher Auflagen, verändert werden.

 

Bei einem Verstoß gegen die Platzordnung oder die Sicherheits- und Hygienebestimmungen kann dem Vertragspartner der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert oder er des Veranstaltungsgeländes verwiesen werden. Ein Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch deswegen gegen den Veranstalter besteht nicht, es sei denn, der Veranstalter hat den Verstoß mindestens mitzuvertreten.

  1. Kosten und Verantwortung für andere persönliche Zutrittsvoraussetzungen

Sind zur Gewährung des Zutritts zum Gelände andere Tests, Impfungen, Bestätigungen oder Voraussetzungen verbindlich vorgeschrieben, hat die teilnehmende Person diese in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu besorgen.

  1. Mitgebrachte Speisen und Getränke

Mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen ausschließlich bei Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit auf das Veranstaltungsgelände mitgenommen werden. Glasbehälter sind jedoch in jedem Fall untersagt. Auf die Camping- und Wohnmobilflächen darf der Vertragspartner Getränke in Plastikflaschen und in Dosen mitnehmen, aber auch hier sind Glasbehälter nicht erlaubt.

  1. Kontrollen, verbotene Gegenstände

Das Einlasspersonal ist berechtigt, bei Einlass und bei begründetem Verdacht auf dem gesamten Gelände Kontrollen (Taschen- und Bodycheck) vorzunehmen.  Werden verbotene Gegenstände aufgefunden, wird die teilnehmende Person vor die Wahl gestellt, den Gegenstand unter Ausschluss der Haftung des Veranstalters in Verwahrung zu geben oder anderweitig zu entsorgen. Möchte die teilnehmende Person weder das eine noch das andere, wird ihr der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt. In Verwahrung genommen werden grundsätzlich nur legale Gegenstände. Die teilnehmende Person kann die verwahrten Gegenstände gegen Rückgabe der Quittung nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes an der Rückgabestelle abholen. Gegenstände, die von den teilnehmenden Personen abgegeben aber nach Veranstaltungsende nicht mehr abgeholt werden, werden dem Fundbüro der Gemeinde Eching übergeben.

  1. Übertragbarkeit der Eintrittskarte nach Einlass – Personalisierung – Weiterverkauf

Grundsätzlich sind Eintrittskarten bis zum erstmaligen Eintritt auf die Veranstaltung bzw. zum Tausch in ein persönliches Festivalarmband übertragbar. Beim Wiederbetreten des Veranstaltungsgeländes oder nach Aufforderung durch das Ordnungspersonal ist das unbeschädigte Festivalarmband mit Original-Verschluss vorzuzeigen. Unverschlossene, zerrissene, verlorengegangene oder stark beschädigte Festivalarmbänder verlieren ihre Gültigkeit. Es besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass oder Ersatz.

 

Je nach Anforderung können Eintrittskarten beim Verkauf oder auf Anforderung nachträglich personalisiert werden. Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Sowohl der gewerbliche Weiterverkauf der Eintrittskarten als auch eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ausdrücklich untersagt.

 

Bei Verstoß gegen die vorgenannten Bedingungen hat der Veranstalter das Recht, den Ticketinhabern den Zutritt zu der Veranstaltung ersatzlos zu verweigern.

  1. Änderungen des Inhalts der Veranstaltung

Eine wesentliche Änderung des Inhalts der Veranstaltung liegt vor, wenn die Änderung den Charakter der Veranstaltung mehr als nur unwesentlich ändert. Subjektive Eindrücke des Vertragspartners spielen dabei keine Rolle. Der Austausch eines oder mehrerer Künstler (auch eines sogenannten „Headliners“) stellt für sich genommen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar. Bei Verhinderung oder Absage des Auftritts einzelner Künstler*innen bemüht sich der Veranstalter um entsprechenden Ersatz. Ansprüche auf Rückvergütung des Ticketpreises oder Schadensersatz bestehen in diesem Fall nur, wenn der Veranstalter die Verhinderung der Absage zu vertreten hat. Änderungen wird der Veranstalter unverzüglich auf seiner Internetseite (www.brasswiesn.de) bekanntgeben.

  1. Absage, Abbruch, Unterbrechung, Verschiebung

Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Besteht durch die Durchführung der Veranstaltung aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit der Vertragspartner, Künstler*Innen oder Personal, wird die Veranstaltung sofort unterbrochen bzw. abgebrochen. Im Falle einer Unterbrechung aufgrund eines solchen Ausfalls bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder Schadensersatz. Wird die Veranstaltung wegen eines Umstands verschoben, abgesagt oder abgebrochen, den der Veranstalter oder seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bzw. ihm zuzurechnende Personen nicht zu vertreten haben (z. B. höhere Gewalt), richten sich die Rechte des Vertragspartners bzw. Inhabers der Eintrittskarte nach den folgenden Regelungen:

 

  • Der Veranstalter hat bei einer Absage das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. In diesem Fall behalten die Eintrittskarten ihre Gültigkeit. Der Vertragspartner bzw. Inhaber der Eintrittskarte kann die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nur verlangen, wenn die Wahrnehmung des neuen Termins für ihn nachweislich unzumutbar ist.
  • Wird die Veranstaltung abgesagt und nicht nachgeholt, verliert der Vertragspartner bzw. Inhaber der Eintrittskarte einen etwaigen Erstattungsanspruchs sechs Monate nach Kenntnis von der endgültigen Absage.
  • Versandkosten und Service-/Vorverkaufsgebühren werden in keinem Fall erstattet, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt.
  • Wird die Veranstaltung abgebrochen und befinden sich nach Ablauf einer von dem Veranstalter gesetzten angemessenen Frist noch Gegenstände auf dem Veranstaltungs- oder Campinggelände, ist der Veranstalter berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Ein Verwahrungsvertrag oder sonstige Obhutspflicht des Veranstalters für diese Gegenstände entsteht nicht.
    1. Haftung

Der Veranstalter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen haften nicht für Schäden, es sei denn, dem Veranstalter, seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnenden Personen ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen oder es geht um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um die Verletzung vertragswesentlicher Plichten. Vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (dies sind die Einrichtung, die Kontrolle und der Betrieb des Geländes nach einem Maßstab, der für die jeweilige Geländeart durchschnittlich und mit Einsatz zumutbarer Mittel zu erwarten ist; die vertragsgemäße Überlassung der Mietsache in vertragsgemäßem Zustand; die Erbringung der vereinbarten Zusatz- und Sonderleistungen und die vertragsgemäße Beauftragung etwaiger Dienstleister). Bei fahrlässiger Verletzung dieser vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung des Veranstalters auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Vertragspartner hat jedoch jederzeit bis zur Entstehung des Schadens die Möglichkeit, diese Begrenzung im Wege einer Gefährdungsanzeige oder Wertdeklaration mindestens in Textform (also z. B. per E-Mail) gegenüber dem Veranstalter entsprechend zu erhöhen.

  1. Besondere Regelungen aufgrund der COVID-19-Pandemie

Muss z. B. im Hinblick auf die vergangene COVID-19-Pandemie (jetzt: Endemie) oder aus vergleichbaren Gründen wegen einer behördlichen Anordnung, einer geltenden Verordnung/eines geltenden Gesetzes oder aus Gründen des Infektionsschutzes die maximal zulässige Anzahl von Besuchern beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Zahl an Eintrittskarten die dann zulässige Zahl von Besuchern, ist der Veranstalter berechtigt, Eintrittskarten in der erforderlichen Menge zu stornieren. Dies gilt sowohl für normale Eintrittskarten als auch für Tickets, die zum Besuch besonderer Bereiche (z. B. Backstage-Bereich) berechtigen.

 

Der Veranstalter wird in diesem Fall auf faire und nachvollziehbare Weise bestimmen, welche Eintrittskarten storniert werden bzw. wie eine eventuell vorzunehmende Neuverteilung von Eintrittskarten erfolgt. Für stornierte Eintrittskarten erhält der betroffene Vertragspartner einen entsprechenden Wertgutschein, wenn der Veranstalter für diesen Fall zu einer Ausgabe von Gutscheinen berechtigt ist. Ansonsten erhält der betroffene Vertragspartner den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Kaufpreis erstattet. Nach Maßgabe von Ziffer 20 („Haftung“) bestehen keine weitergehenden Ansprüche des betroffenen Vertragspartners bzw. Besuchers. Auch Versandkosten und Service-/Vorverkaufsgebühren werden nicht erstattet, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt.

 

Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, weitere behördlich angeordnete oder sinnvolle Maßnahmen durchzuführen, um Abstandsregeln und dergleichen einhalten zu können (z. B. Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln). Dem betroffenen Vertragspartner wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Auf dieses Rücktrittsrecht weist der Veranstalter in der Mitteilung über die Änderung hin und setzt eine angemessene Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist ist das dem Vertragspartner eingeräumte Rücktrittsrecht verwirkt.

  1. Hygiene und Infektionsschutz

Um den Erfordernissen der Hygiene und des Infektionsschutzes gerecht zu werden, kann der Veranstalter Verhaltensregeln für die Teilnehmer der Veranstaltung vorschreiben, Maßnahmen anordnen (z. B. Abstandsregeln, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen bzw. medizinische oder FFP2-Maskenpflicht in bestimmten Bereichen, Desinfektionsmaßnahmen, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen) festlegen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Vorgaben zu beachten und ihnen Folge zu leisten.

  1. Online-Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung) bereit. Die E-Mail-Adresse des Veranstalters lautet kontakt@brasswiesn.de.

  1. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sonnenrot GmbH & Co. KG für die vorübergehende Nutzung von Campingflächen

Der Erwerb eines Camping-Tickets (Standard oder Komfort) und die Nutzung der Campingflächen ist nur Personen gestattet, die zusätzlich eine Eintrittskarte (Tages- oder 4-Tages-Ticket) für die Veranstaltung erworben haben.

  1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die vorübergehende Nutzung der Campingflächen des Brass Wiesn Festivals gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „Brass Wiesn Festivals“ (Teil A und Teil C) und werden durch die Sicherheits- und Hygienebestimmungen sowie die Platzordnung ergänzt.

  1. Öffnungszeiten der Camping-Flächen/Anreise

Eine Anreise am Vortag der Veranstaltung ist nicht möglich. Die Camping-Flächen sind erst ab dem ersten Veranstaltungstag ab 09:00 Uhr geöffnet.

  1. Wetter

Die Nutzbarkeit der Campingflächen sowie der eigenen Aufbauten unterliegt verschiedenen Wetterbedingungen und Umwelteinflüssen und kann aus Sicherheitsgründen und/oder behördlicher Anordnung eingeschränkt sein.

  1. Wildcampen

Das Campen und Aufbauen von Zelten ist nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen und nur auf dem jeweils zugewiesenen Platz gestattet.

  1. Stand- und Verkehrssicherheit

Mit Erwerb des Camping-Tickets und Nutzung der Campingflächen des „Brass Wiesn Festivals“ verpflichtet sich der Vertragspartner auf die Stand- und Wettersicherheit genutzter Zelte und Aufbauten zu achten. Gleich welche Aufbauten aufgestellt und betrieben werden, bleibt der Vertragspartner für die Verkehrs- und Gebrauchssicherheit verantwortlich. Der Veranstalter und der Ordnungsdienst sind berechtigt, den Rückbau von Aufbauten zu verlangen, wenn die Standsicherheit nicht nachgewiesen ist oder eine sonstige Gefährdung für andere Personen droht.

  1. Campingfläche je Einheit, Verbot der Fahrzeugnutzung

Auf den Campingflächen werden Sektoren getrennt durch Verkehrs- und Rettungswege eingerichtet, innerhalb derer die Besucher campen können. Je Einheit steht im Camping-Standard-Bereich (C1, C2 und C3 – Camping, CC1-Komfort-Camping) eine ausreichende Fläche zur Verfügung.

Das Befahren oder das Heranfahren an den Campingbereich ist gleich zu welchem Zeitpunkt nicht gestattet, dies bedeutet aber nicht, dass auf dem Campingplatz kein Fahrzeugverkehr erfolgt.

  1. Stromversorgung

Es gibt auf den Campingflächen (Standard) keine Stromversorgung. Der Vertragspartner hat seine komplette Anwesenheit darauf einzurichten (Beleuchtung, Lademöglichkeiten für Mobiltelefone usw.). Auf dem Komfort Campingplatz ist ein eigener Stromanschluss vorhanden.

  1. Keine Be- oder Überwachungsleistungen, keine Verwahrung

Das vom Vertragspartner zu zahlende Entgelt bezieht sich nur auf die Überlassung der zugewiesenen Campingfläche und die Nutzung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen. Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Fläche und sie beinhaltet bzw. begründet weder Be- oder Überwachungsleistungen des Veranstalters noch Leistungen aus einem Verwahrungsvertrag. Dies gilt auch für die Parkplätze.

  1. Verbotene Gegenstände

Das Mitbringen und Benutzen von Generatoren oder zusätzlichen Autobatterien ist aus Sicherheits- und Lautstärkegründen verboten. Die Mitnahme weiterer bestimmter Gegenstände auf das Veranstaltungs- und damit auch auf das Campinggelände ist verboten. Details und zusätzliche verbotene Gegenstände ergeben sich aus der Internetseite www.brasswiesn.de und der Platzordnung.

  1. Platzverweis bei Verstoß

Bei einem nicht nur unwesentlichen Verstoß gegen diese Regelungen oder die Platzordnung, kann der Veranstalter den verstoßenden Vertragspartner des Geländes verweisen und zuvor auch schon den Zutritt verweigern. Der Vertragspartner hat in diesem Fall nur einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für sein Ticket, wenn der Veranstalter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen, den Verstoß (zumindest mit-) zu vertreten haben.

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sonnenrot GmbH & Co. KG für die vorübergehende Vermietung von Wohnmobil-Stellplätzen

Der Erwerb eines Stellplatz-Tickets (WoMo-Standard bzw. WoMo-Komfort) und die Nutzung der Wohnmobil-Stellplätze ist nur Personen gestattet, die zusätzlich eine Eintrittskarte (Tages- oder 4-Tages-Ticket) und ein Camping-Ticket für die Veranstaltung erworben haben.

  1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Wohnmobil-Stellplätze des „Brass Wiesn Festivals“ gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des „Brass Wiesn Festivals“ (Teil A und Teil B) und werden durch die Sicherheits- und Hygienebestimmungen sowie die Platzordnung ergänzt.

  1. Öffnungszeiten der Camping-Flächen/Anreise

Eine Anreise am Vortag der Veranstaltung ist nicht möglich. Die Camping-Flächen sind erst ab dem ersten Veranstaltungstag ab 09:00 Uhr geöffnet.

  1. Wetter

Die Nutzbarkeit der Wohnmobil-Stellflächen unterliegt verschiedenen Wetterbedingungen und Umwelteinflüssen und kann aus Sicherheitsgründen und/oder aufgrund behördlicher Anordnung eingeschränkt sein.

  1. Wildcampen

Das Abstellen von Wohnmobilen/Wohnwagen ist nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen und nur auf dem jeweils zugewiesenen Platz gestattet. Das Parken von Wohnmobilen/Wohnwagen am Echinger See ist nicht möglich.

  1. Stand- und Verkehrssicherheit

Mit Erwerb der Wohnmobil-Stellflächen-Karte und Nutzung der Wohnmobil-Stellflächen des „Brass Wiesn Festivals“ verpflichtet sich der Vertragspartner auf die Stand- und Wettersicherheit ihrer Infrastruktur (Wohnmobil/Wohnwagen/Aufbauten etc.) zu achten. Gleich welche Aufbauten aufgestellt und betrieben werden, bleibt der Vertragspartner für die Verkehrs- und Gebrauchssicherheit verantwortlich. Der Veranstalter und der Ordnungsdienst sind berechtigt, den Rückbau von Aufbauten zu verlangen, wenn die Standsicherheit nicht nachgewiesen ist oder eine sonstige Gefährdung für andere Personen droht.

  1. Stromversorgung

Es gibt auf den Standard WoMo-Campingflächen keine Stromversorgung. Der Vertragspartner hat seine komplette Anwesenheit darauf einzurichten (Beleuchtung, Lademöglichkeiten für Mobiltelefone usw.). Auf dem Komfort WoMo-Campingplatz ist ein eigener Strom-Anschluss vorhanden.

  1. Geltung der StVO, Befahren des Geländes

Auf dem gesamten Gelände, auf dem sich Wohnmobile/Fahrzeuge bewegen, gilt die StVO. Ergänzend dürfen Fahrten auf dem Gelände nur ohne Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen erfolgen. Unnötiger Fahrzeugverkehr ist zu unterlassen, notwendiger Fahrzeugverkehr ist nach Möglichkeit zu minimieren.

  1. Einweisendes Personal auf Parkfläche

Das einweisende Personal übt für den Veranstalter das Hausrecht auf dem gesamten Parkgelände aus. Den Anweisungen des Parkpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

  1. Fläche je Einheit, Gültigkeit Ticket

Auf den Wohnmobilflächen werden Stellblöcke getrennt durch Verkehrs- und Rettungswege eingerichtet, innerhalb derer die Besucher campen können.

Das Stellplatz-Ticket (WoMo-Standard bzw. WoMo-Komfort) ist nur gültig, wenn es gut sichtbar an der Frontscheibe angebracht ist und das korrekte Kfz-Kennzeichen eingetragen ist.

Für jedes  WoMo-Standard-Ticket stehen ca. 40 m² Fläche pro Einheit zur Verfügung. Im WoMo-Komfortbereich stehen ca. 50 m² Fläche pro Einheit zur Verfügung.

Fahrzeuge und Aufbauten dürfen eine maximale Höhe von 3 m haben. Für eine begrenzte Anzahl von WoMo-Standard-Tickets kann eine maximale Höhe von 5 m zugelassen werden. Diese sind vor der Anreise beim Veranstalter anzumelden und von diesem zu bestätigen.

  1. Zustand Fahrzeug bzw. Wohnmobil

Das Fahrzeug bzw. Wohnmobil muss in einem verkehrssicheren Zustand sein, darf keine Betriebsflüssigkeiten verlieren und muss zugelassen und versichert sein. Wird der Verlust von Betriebsflüssigkeiten durch den Vertragspartner bemerkt, hat er unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen (Auffangen und Lagern der Betriebsflüssigkeit, Fehlersuche und -behebung, Entfernen des Fahrzeugs, Mitteilung an den Veranstalter bzw. diesem zuzuordnenden Personen wie Einlasspersonal, Sicherheitsdienst).

  1. Keine Be- oder Überwachungsleistungen, keine Verwahrung

Das vom Vertragspartner zu zahlende Entgelt bezieht sich nur auf die Überlassung des Stellplatzes und die Nutzung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen. Sie beinhaltet bzw. begründet weder Be- oder Überwachungsleistungen des Veranstalters noch Leistungen aus einem Verwahrungsvertrag.

  1. Verbotene Gegenstände

Das Mitbringen und Benutzen von Generatoren oder zusätzlichen Autobatterien ist aus Sicherheits- und Lautstärkegründen verboten. Die Mitnahme bestimmter Gegenstände auf das Veranstaltungs- und damit auch auf das Camping- bzw. Wohnmobilgelände ist verboten. Details und die verbotenen Gegenstände ergeben sich aus der Internetseite www.brasswiesn.de und der Platzordnung.

  1. Platzverweis bei Verstoß

Bei einem nicht nur unwesentlichen Verstoß gegen diese Regelungen oder die Platzordnung, kann der Veranstalter das betreffende Fahrzeug des Geländes verweisen oder zuvor die Zufahrt verweigern. Der Vertragspartner hat in diesem Fall nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für sein Ticket, wenn der Veranstalter, seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen den Verstoß (zumindest mit-) zu vertreten haben.