Platzordnung auf der Brass Wiesn

Platzordnung der Sonnenrot GmbH & Co. KG für die Besucher*Innen des Brass Wiesn Festivals

A) Allgemeine Regeln für alle Bereiche

1. Gültigkeit
Diese Platzordnung gilt für das gesamte zum Brass Wiesn Festival gehörende Gelände inklusive der Park-, Camping- und Wohnmobilflächen, der Verbindungswege und der Zu- und Abgänge und für alle Personen, die diese Flächen betreten, befahren oder sonst nutzen.

2. Vor dem Zutritt
Schon vor dem Zutritt zum umzäunten oder sonst räumlich begrenzten Gelände, also z. B. im Bereich der Parkplätze und in Warteschlangen, hat die teilnehmende Person die Regelungen dieser Platzordnung einzuhalten und sich insbesondere auch an die jeweils geltenden Sicherheits- und Hygienebestimmungen zu halten.

3. Zutritt zum Gelände
Es ist verboten, das Festivalgelände ohne gültige Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung (unversehrtes Armband etc.) zu betreten. Personen, die offensichtlich betrunken, sonst berauscht oder in einem vergleichbaren Zustand sind, kann der Zutritt zum Gelände verwehrt werden.

4. Gelände
Bei dem gesamten Gelände kann es sich um Wiesen- und Ackerflächen handeln. Die Begehbarkeit ist deshalb schon naturgemäß erschwert bzw. mit erhöhtem Risiko verbunden und kann witterungsbedingt noch wesentlich mehr eingeschränkt bzw. riskanter sein. Das Gelände sollte deshalb nur mit festem Schuhwerk und besonderer Vorsicht betreten werden.

5. Verbotene Gegenstände
Das Mitführen, Lagern oder Nutzen der folgenden Gegenstände ist auf dem gesamten Festivalgelände verboten:

– Jegliche Art von Glas (z. B. Flaschen und Trinkgläser) und Dosen,
– Drogen und Substanzen, die in Anlage I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) aufgeführt sind,
– Waffen aller Art oder andere ähnlich gefährliche Gegenstände (z. B. Baseballschläger, CS-Gas, Pfefferspray, Motorsägen, Äxte, Beile, Zwillen, Schleudern),
– Gasdruckflaschen (mit Ausnahme von in Wohnmobilen ordnungsgemäß installierten Gasflaschen mit aktueller Gasdruckprüfung),
– Professionelle Bild-, Film- oder Ton-Aufnahmegeräte bzw. Kameras mit wechselbaren Objektiven, die nach Art oder Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen,
– Drohnen oder andere Flugkörper (z. B. Ballons, Drachen),
– Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände aller Art (z. B. bengalische Feuer, Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer, Gartenfackeln, insbesondere Himmelslaternen) sowie Explosivstoffe (z. B. Kanister und andere Behältnisse mit Benzin oder anderen leicht entzündlichen Stoffen),
– Mobile Stromaggregate und Autobatterien,
– Gas- bzw. Benzin-Kocher und Kühlschränke, soweit nicht fest installiert
– Trockeneis,
– Lärmverursachende Gegenstände oder Anlagen (z. B. Druckluftsirenen, Gas-Hupen, Vuvuzelas, Megafone, Musikanlagen, PA-Systeme und selbstgebaute „Boom-Boxen“),
– Fahrzeuge aller Art, die für den öffentlichen Verkehr nicht zugelassen oder versichert sind,
– Tiere aller Art,
– Laserpointer,
– Konfetti, Papierschnipsel, Papierrollen,
– Farbspraydosen, Permanent-Marker,
– Musik, Flaggen, Schilder, Transparente, Flugblätter, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung etc. mit verfassungsfeindlichem, insbesondere rechtsextremem Inhalt.

Über die Gestattung von in dieser Liste nicht aufgeführten verbotenen/gefährlichen Gegenständen auf dem Festivalgelände wird im Zweifelsfall vom Ordnungspersonal oder Veranstalter entschieden.

6. Kontrollen
Das Einlasspersonal ist berechtigt, bei Einlass und bei begründetem Verdacht auf dem gesamten Gelände Kontrollen (Taschen- und Bodycheck) vorzunehmen. Werden verbotene Gegenstände aufgefunden, wird die teilnehmende Person vor die Wahl gestellt, den Gegenstand unter Ausschluss der Haftung des Veranstalters in Verwahrung zu geben oder anderweitig zu entsorgen. Möchte die teilnehmende Person weder das eine noch das andere, wird ihr der Zutritt zur Veranstaltung verwehrt. In Verwahrung genommen werden grundsätzlich nur legale Gegenstände. Die teilnehmende Person kann die verwahrten Gegenstände gegen Rückgabe der Quittung nach Verlassen des Veranstaltungsgeländes an der Rückgabestelle abholen. Gegenstände, die von den teilnehmenden Personen abgegeben aber nach Veranstaltungsende nicht mehr abgeholt werden, werden dem Fundbüro der Gemeinde Eching übergeben. Zutritt in bestimmte Bereiche
Es ist verboten, die für die Allgemeinheit nicht bestimmten Räumlichkeiten und Bereiche zu betreten.

7. Hausrecht
Der Veranstalter hat das Hausrecht inne und kann der teilnehmenden Person oder sonstigen Dritten bei Zuwiderhandlungen oder bei Missachtung der Platzordnung Platzverbot erteilen. Das Platzverbot gilt bis zum Ende der Veranstaltung. Bei einem ausgesprochenen Platzverbot verliert die Eintrittskarte bzw. das Festivalarmband ihre bzw. seine Gültigkeit und die teilnehmende Person hat keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

8. Personen der Veranstaltungssicherheitsorganisation
Anweisungen von Personen der Veranstaltungssicherheitsorganisation, insbesondere der Veranstaltungsleitung und dem Ordnungsdienst, ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hat dem Ordnungsdienst und der Veranstaltungsleitung das Hausrecht übertragen und diese sind berechtigt, Platzverbote im Namen des Veranstalters auszusprechen.

9. Befahren des Geländes – Geschwindigkeit, Alkohol
Es gilt die StVO auf dem gesamten Veranstaltungsgelände. Das Befahren des Geländes ist – so weit in Teilbereichen erlaubt – nur maximal mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Das Befahren des Geländes unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln ist verboten. Das Gelände darf nur mit Fahrzeugen befahren werden, die für den öffentlichen Personenverkehrs zugelassen und verkehrssicher sind und über eine gesetzliche Haftpflichtversicherung verfügen. Unnötiger Verkehr ist nicht gestattet, das Befahren ist in der Regel nur zur An- oder Abreise erlaubt.
Bei dem gesamten Gelände, insbesondere auch den Park-, Camping- und Wohnmobilflächen kann es sich um Wiesen- und Ackerflächen handeln. Die Befahrbarkeit ist deshalb schon naturgemäß erschwert bzw. mit erhöhtem Risiko verbunden und kann witterungsbedingt noch wesentlich mehr eingeschränkt bzw. riskanter sein.

10. Allgemeines Verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme
Alle teilnehmenden Personen haben jederzeit die größtmögliche Rücksichtnahme gegenüber allen anderen teilnehmenden Personen, dem nahen und weiteren Umfeld des Geländes und der Umwelt zu üben. Jede Gefährdung anderer Besucher*innen, der Künstler*innen, der Helfer*innen/arbeitenden Personen oder sonstigen Dritten, z. B. durch offenes Feuer, Abbrennen von Feuerwerkskörpern jeder Art, „Stagediving“ oder „Crowd-surfing“ ist verboten.

Personen, die offensichtlich so betrunken, sonst berauscht oder in einem vergleichbaren Zustand sind, dass sie sich selbst, andere Personen oder die vorhandenen Einrichtungen gefährden oder den Ablauf der Veranstaltung über Gebühr stören, können ohne vorherige Androhung des Geländes verwiesen werden. In diesem Fall hat die betreffende Person keinen Anspruch auf Ersatz für die Eintrittskarte oder sonstigen Schadensersatz, es sei denn, der Ordnungsdienst oder andere dem Veranstalter zuzuordnenden Personen haben die betroffene Person grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch des Geländes verwiesen.

11. Personen mit besonderen Bedürfnissen
Auf Personen mit besonderen Bedürfnissen (z. B. Personen mit eingeschränkter Mobilität, Sehbehinderte, besonders alte oder junge Personen) ist besondere Rücksicht zu nehmen.

12. Diskriminierungsfreiheit
Der Veranstalter bekennt sich zu Vielfalt, Menschlichkeit und Offenheit und verurteilt jede Form von Diskriminierung wegen des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, des Glaubens, der sexuellen Orientierung, der äußeren Erscheinung und körperlicher/geistiger Gebrechen. Mit dem Zutritt zum Gelände erkennt die zutretende Person dies an und verpflichtet sich entsprechend, niemanden zu diskriminieren. Dies gilt auch für die Zurschaustellung diskriminierender Inhalte, z. B. auf Kleidungsstücken, Flaggen, Postern, Plakaten, Flyern usw.

13. Nachhaltigkeit
Der Veranstalter bekennt sich zu ökologischer Nachhaltigkeit. Mit dem Zutritt zum Gelände erkennt die zutretende Person dies an und verpflichtet sich entsprechend, bei allen Belangen die ökologische Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.

14. Flucht- und Rettungswege bzw. -einrichtungen
Flucht- und Rettungswege bzw. -einrichtungen sind nicht zum Aufenthalt gedacht und sind deshalb möglichst schnell zu kreuzen bzw. nach dem Betreten wieder zu verlassen bzw. im Fall von Einrichtungen gar nicht zu betreten. Die Nutzung als Sitzgelegenheit oder Sammelplatz ist verboten.

15. Bauliche Anlagen
Es ist verboten, bauliche oder sonstige Anlagen oder ähnliches zu erklettern, zu übersteigen, zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu verschieben oder sonst zu beseitigen.

16. Feuer
Es ist verboten, offenes Feuer jeder Art zu entfachen (einschließlich Kerzen, Fackeln, Lagerfeuer, Feuerwerkskörper, Wunderkerzen etc.). Es werden lediglich kleine Camping-Gaskocher geduldet.

17. Regenrinnen, Abgrenzungen, Löcher
Es dürfen keine Regenrinnen, Abgrenzungen oder sonstige Löcher in die Camping- oder Parkflächen gegraben werden und keine Erdspieße und -anker, die länger als 20 cm sind, verwendet werden.

18. Betrieb von Musik- bzw. Tonanlagen
Kleine Musik- bzw. Tonanlagen (z. B. Autoradio, Smartphone) dürfen nur auf den Camping- und Wohnmobilplätzen in „Zimmerlautstärke“ und nur mit den folgenden Einschränkungen betrieben werden: Eine Störung oder Belästigung der Anlieger, insbesondere während der Nachtruhe (von 22:00 Uhr – 6:00 Uhr), darf dadurch nicht erfolgen. Auf den Camping- und Wohnmobilplätzen (Standard) ist der Betrieb nur während der Festival-Tageszeit (von 9:00 Uhr bis 1:00 Uhr) gestattet. Auf den Camping- und Wohnmobilplätzen (Komfort) ist der Betrieb nur von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet. Die Beschallung anderer Bereiche des Geländes oder anderer teilnehmenden Personen ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Die maximale Lautstärke oder auch der Betrieb an sich kann vom Ordnungsdienst begrenzt werden. Bei Zuwiderhandlung kann ein Verweis von den Camping- und Wohnmobilplätzen erfolgen.

19. Tiere
Es ist verboten, Tiere auf das Gelände mitzubringen bzw. auf dem Gelände zu halten.

20. Toiletten, Notdurft
Es ist verboten, außerhalb der dafür eingerichteten Toiletten die Notdurft zu verrichten. Die zur Verfügung gestellten Toiletten sind sauber zu halten und mindestens im selben Reinigungszustand zu verlassen, wie sie vorgefunden wurden.

21. Abfall
Abfall im üblichen und zu erwartenden Umfang ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Behältnissen zu entsorgen. Soweit vorgesehen, ist dabei die Mülltrennung zu beachten. Übermäßiger oder von der Art her nicht zu erwartender Abfall oder Sondermüll (z. B. Batterien, Altöl, elektrische Geräte, Medikamente, lösemittelhaltige Substanzen, chemische Reinigungsmittel) sind von der Person, die diesen auf das Gelände eingebracht hat, wieder vom Gelände zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Grundsätzlich sind alle Bereiche mindestens im gleichen Zustand zu hinterlassen, wie sie vorgefunden wurden.

22. Promotion, Merchandising, Verkaufsstellen
Es ist verboten, ohne ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters Merchandising welcher Art auch immer zu verkaufen, Promotion-Artikel oder Flyer zu verteilen, Plakate anzubringen oder auszuhängen oder sonstige Werbeaktionen durchzuführen. Der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen ist verboten.

23. Demonstrationen, Proteste, politische Aktivitäten, radikale Ansichten
Es ist verboten, Demonstrationen, organisierte Proteste oder andere Aktionen mit politischem Hintergrund durchzuführen. Öffentliche Meinungsäußerungen mit rechtsradikalem oder gewaltverherrlichendem Inhalt sind verboten. Das Tragen bzw. Zurschaustellen von verbotenen Abzeichen ist auch hier untersagt.

24. Haftung des Besuchers
Jede teilnehmende Person haftet für den von ihr schuldhaft verursachten Schaden.

25. Foto- und Videoaufnahmen von Besuchern
Durch Medien und den Veranstalter werden Film- und Fotoaufnahmen z. B. zu Werbe- oder Berichtzwecken erstellt, vervielfältigt und genutzt. Die teilnehmende Person erklärt sich damit einverstanden, dass diese Aufnahmen auch sie abbilden und für die vorgenannten Zwecke entschädigungslos genutzt und veröffentlicht werden dürfen.

Das Fotografieren und Filmen für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras und Handys ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung „online“ oder „offline“ ohne Genehmigung des Veranstalters ist verboten.

26. Hygieneregeln
Mit dem Zutritt zum Gelände verpflichtet sich die zutretende Person, die jeweils aktuellen Regeln zum Infektionsschutz und zur Hygiene einzuhalten. Dies können allgemeine Regeln sein, die behördlich vorgeschrieben oder empfohlen wurden oder Regelungen, die der Veranstalter vorgeschrieben hat (z. B. AHA-Regeln, Wege-/Gehrichtungsbeschränkungen).

27. Folgen eines Verstoßes
Bei einem Verstoß gegen diese Platzordnung kann der Veranstalter oder der Ordnungsdienst die verstoßende Person des Geländes verweisen und mit einem Hausverbot belegen. Die verstoßende Person hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz für die Eintrittskarte oder sonstigen Schadensersatz, es sei denn, der Veranstalter oder der Ordnungsdienst hat die betroffene Person grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch eines Verstoßes beschuldigt.

Bei einem Verstoß gegen eine der Regelungen dieser Platzordnung ist der Ordnungsdienst alternativ berechtigt, der verstoßenden Person als Verwarnung das Festivalband abzunehmen und ein gelbes Band umzulegen, auf welchem die Uhrzeit der Verfehlung und die Dauer des Betretungsverbots notiert wird. Die teilnehmende Person kann nach Ablauf der Sperrfrist an der Abendkasse eine Wiedereinlasskarte bekommen. Bei einem weiteren Verstoß kann die verstoßende Person des Geländes verwiesen und mit einem Hausverbot belegt werden. In diesem Fall hat die verstoßende Person keinen Anspruch auf Ersatz für die Eintrittskarte oder sonstigen Schadensersatz.

B) Besondere Regeln für die Parkplätze

1. Fahrzeuge
Fahrzeuge müssen in einem verkehrssicheren Zustand, sowie für den allgemeinen Straßenverkehr zugelassen und versichert sein und dürfen keine Betriebsflüssigkeiten verlieren. Wird der Verlust von Betriebsflüssigkeiten von der Person, die das Fahrzeug führt oder anderen Insassen oder sonst für das betreffende Fahrzeug verantwortlichen Personen bemerkt, sind unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen [Auffangen und Lagern der Betriebsflüssigkeit, Fehlersuche- und Behebung, Entfernen des Fahrzeugs, Mitteilung an die Sonnenrot GmbH & Co. KG bzw. dieser zuzuordnenden Personen (Parkpersonal, Einlasspersonal, Sicherheitsdienst)].

2. Anweisungen des einweisenden Personals
Den Anweisungen des einweisenden Personals ist zügig Folge zu leisten. Diskussionen über die Sinnhaftigkeit von Anweisungen sind zu vermeiden.

3. Keine Bewachungsleistungen, keine Verwahrung
Die Nutzung der Parkflächen beinhaltet bzw. begründet weder Be- oder Überwachungsleistungen des Veranstalters noch Leistungen aus einem Verwahrungsvertrag.

4. Übernachten, Campen, Lagern
Das Übernachten im Fahrzeug, das Campen und das Lagern von Gegenständen sind auf der Parkfläche verboten.
C) Besondere Regeln für die Camping- und Wohnmobilflächen
1. Vor dem Zutritt
Schon vor dem Zutritt zum umzäunten oder sonst räumlich begrenzten Gelände, also z. B. im Bereich der Parkplätze und in Warteschlangen, hat der Besucher die Regelungen dieser Platzordnung einzuhalten und sich insbesondere auch an die jeweils geltenden Hygieneregeln zu halten.
2. Zutritt zum Gelände
Personen, die offensichtlich betrunken, sonst berauscht oder in einem vergleichbaren Zustand sind, kann der Zutritt zum Gelände verwehrt werden.
3. Kontrollen
Das Ordnungspersonal ist berechtigt, Fahrzeuge, Personen und Gepäckstücke auf verbotene Gegenstände zu überprüfen. Wird die Kontrolle verweigert oder werden verbotene Gegenstände mitgeführt, wird die Einfahrt/der Zutritt zum Gelände verwehrt bzw. die betreffende Person – gegebenenfalls samt Fahrzeug – des Geländes verwiesen.
4. Zutritt in bestimmte Bereiche
Es ist verboten, die für die Allgemeinheit nicht bestimmten Räumlichkeiten und Bereiche zu betreten.
5. Fahrzeuge
Das Befahren des Camping- und Wohnmobilbereichs ist gleich zu welchem Zeitpunkt nicht gestattet. Dies bedeutet aber nicht, dass auf dem Campingplatz kein Fahrzeugverkehr erfolgt.

Nur die Wohnmobilflächen dürfen mit den für die Übernachtungen vorgesehenen Fahrzeugen befahren werden. In jedem Fall ist es verboten, Fahrzeuge auf nicht hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Flächen abzustellen bzw. zu parken.

Fahrzeuge müssen für den öffentlichen Verkehr zugelassen und versichert sein sowie in einem verkehrssicheren Zustand sein und dürfen keine Betriebsflüssigkeiten verlieren. Wird der Verlust von Betriebsflüssigkeiten vom Fahrzeugführer oder anderen Insassen oder sonst für das betreffende Fahrzeug Verantwortlichen bemerkt, sind unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen [Auffangen und Lagern der Betriebsflüssigkeit, Fehlersuche- und Behebung, Entfernen des Fahrzeugs, Mitteilung an den Veranstalter bzw. diesem zuzuordnenden Personen (Parkpersonal, Einlasspersonal, Sicherheitsdienst)].

6. Wildcampen
Das Campen und Aufbauen von Zelten sind nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen und nur auf dem jeweils zugewiesenen Platz gestattet.

7. Stand- und Verkehrssicherheit
Es ist auf die Stand- und Wettersicherheit genutzter Zelte und Aufbauten zu achten. Gleich welche Aufbauten aufgestellt und betrieben werden, bleiben die Personen für die Verkehrs- und Gebrauchssicherheit verantwortlich, die den Aufbau vorgenommen haben und/oder die Zelte oder Aufbauten nutzen. Sofern von Aufbauten Gefahren für andere Personen ausgehen können oder die Standsicherheit nicht nachgewiesen ist, können der Veranstalter oder der Ordnungsdienst den Rückbau verlangen.

8. Nachtruhe
Standard-Camping: Nachtruhe zwischen 2:00 Uhr und 8:00 Uhr
Komfort-Camping: Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 9:00 Uhr

9. Keine Be- oder Überwachungsleistungen, keine Verwahrung
Das für die Nutzung der Camping- und Wohnmobilflächen zu zahlende Entgelt bezieht sich nur auf die Überlassung der zugewiesenen Fläche und die Nutzung der vorhandenen Infrastruktureinrichtungen. Es besteht kein Anspruch auf die Nutzung einer bestimmten Fläche. Es werden weder Be- oder Überwachungsleistungen des Veranstalters noch Leistungen aus einem Verwahrungsvertrag begründet.
D) Besondere Regeln für die Zuschauerbereiche
1. Kontrollen, verbotene Gegenstände
Das Einlasspersonal ist berechtigt, vor dem Einlass Kontrollen (Taschen- und Bodycheck) vorzunehmen. Verbotene Gegenstände müssen abgelegt oder abgegeben werden. Durch die Abgabe der verbotenen Gegenstände entsteht kein Verwahrungsvertrag oder sonstige Obhutspflicht des Veranstalters für diese Gegenstände.
2. Zutritt in bestimmte Bereiche
Es ist verboten, die für die Allgemeinheit nicht bestimmten Räumlichkeiten und Bereiche zu betreten.
3. Fahrzeuge
Es ist verboten, das Gelände mit Fahrzeugen jeder Art zu befahren. Ausgenommen sind ausdrückliche vorherige Berechtigungen mindestens in Textform, die zwingend mitzuführen sind. In jedem Fall ist es verboten, Fahrzeuge auf nicht hierfür vorgesehenen und ausgewiesenen Flächen abzustellen bzw. zu parken.

Fahrzeuge müssen in einem verkehrssicheren Zustand sein und dürfen keine Betriebsflüssigkeiten verlieren. Wird der Verlust von Betriebsflüssigkeiten vom Fahrzeugführer oder anderen Insassen oder sonst für das betreffende Fahrzeug verantwortliche Personen bemerkt, sind unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen [Auffangen und Lagern der Betriebsflüssigkeit, Fehlersuche- und Behebung, Entfernen des Fahrzeugs, Mitteilung an die Sonnenrot GmbH & Co. KG bzw. dieser zuzuordnenden Personen (Parkpersonal, Einlasspersonal, Sicherheitsdienst)].
4. Glasverbot
Auf dem gesamten Gelände ist das Mitbringen von Glas verboten. Bei Kontrollen vorgefundene Glasbehälter werden vom Ordnungsdienst einbehalten und ohne Erstattung entsorgt.
5. Nahrungsmittel, Getränke
Es ist verboten, (abgesehen von einem kleinen Snack oder aus nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit) eigene bzw. mitgebrachte Nahrungsmittel (inkl. Getränke) in den Zuschauerbereich mitzunehmen.
6. Verbotene Gegenstände
Im Zuschauerbreich sind ergänzend zu Teil A) Ziffer 5 die folgenden Gegenstände verboten:

– Stühle, Sitzmöbel und andere Sitzgelegenheiten,
– Sperrige Gegenstände (z. B. Dachlatten, Fahnenstangen, Motorradhelme, Selfie Sticks, große Regenschirme),
– Flaggen, Banner,
– Gegenstände, die die Unfallgefahr im Zuschauerbreich erhöhen (z. B. Schmuck aus Nägeln, Stacheldraht, Rasierklingen oder ähnliches),
– Wasserpistolen.
7. Verhalten im Zuschauerbereich
Es ist verboten, Gegenstände in den Publikumsbereich, auf die Bühne oder in den Backstage-Bereich zu werfen. „Crowd-Surfen“ oder „Stagediving“ sind verboten. Es ist zudem verboten, die Bühne zu erklettern.
Film-, Video- und Tonaufnahmen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Veranstalters angefertigt werden.
8. Essen, Trinken
Den teilnehmenden Personen wird geraten, sich während der Veranstaltung ausreichend mit Nahrung und Getränken (vor allem mit Wasser) zu versorgen.
9. Gehörschutz, Ausgleichsorte
Die teilnehmende Person ist sich im Klaren darüber, dass von lauter Musik eine Gefährdung für die Gesundheit ausgehen kann. Die teilnehmende Person hat selbst darauf zu achten, dass sie sich in einem für sie zuträglichen Maße Schallwirkungen aussetzt. Eine unmittelbare Nähe zu Lautsprecherboxen ist daher zu vermeiden, entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Gehör- bzw. Ohrenschutz wird dringend empfohlen. Nutzt zur Entlastung des Gehörs immer wieder auch die Ausgleichszonen mit niedrigerem Schallpegel. Der Veranstalter haftet für Hörschäden nur in Fällen, in denen ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde.

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